Herzog Ulrich von Württemberg und Teck, Graf von Mömpelgard, urkundet, daß zwischen dem Abt Jörgen zu Zwiefalten und dem Marschalk des Herzog Ulrichs Hans Kaspar von Buobenhofen, Ritter, Streit entstanden ist, der durch seine Räte Dietrich von Wyler, Doktor Martin Nüttel und Sebastian Welling nach Besichtigung und Verhörung entschieden wurde 1) Der Marschalk brachte vor, der Abt von Zwiefalten oder seine Leute dürften die Egerten und Weiden auf dem Satler nicht umbrechen und zu Äckern machen, weil dadurch seinen Untertanen zu Feldhausen (Veldthusen) und Harthausen (Harthusen) der Weidgang behindert würde. Dies sei gegen die Entscheidung, die Burckart von Freyberg sel. als ein Gemeiner auf Mittwoch nach Misericordia, den 8. April 1478 gefällt hatte. Der Abt von Zwiefalten stellte dagegen, er habe das Recht, seinen Grund und Boden auszumessen; wenn keine Früchte auf den obengen. Äckern angebaut würden, könnten die Untertanen des Marschalks ungehindert treiben. Der Entscheidbrief verbiete ihm nicht, diese Wiesen umzubrechen und zu besäen. Es wurde entschieden, daß der Abt und seine Leute an den Stellen, die bereits umgebrochen sind, einmal Korn und einmal Haber säen dürfen, damit die Arbeit nicht umsonst war Die Untertanen des Ritters Hans Kaspar sollen die Äcker durch ihren Viehtrieb nicht beschädigen. In Zukunft sollen die Egerten nicht mehr umgebrochen und bebaut werden nach der Grenzlinie in dem Entscheidbrief des Burckhart von Freyberg. Es soll denen, die dazu das Recht haben, als Viehweide erhalten bleiben. Der Marschalk aber soll mit seinen Schafen und Lämmern zu Kettenacker nicht das Recht haben, dort zu treiben 2) Zwischen beiden Parteien war außerdem Streit entstanden wegen eines Totschlages auf dem Kirchengut zu Walstetten. Der Marschalk ließ darüber mit dem Malefizgericht zu Gammertingen richten, weil ihm der Kirchensatz und das Vogtrecht zusteht, was er zu Lehen trägt Der Abt von Zwiefalten aber ist der Meinung, daß der Kirchensatz den Gerichtszwang nicht einschließe, sondern das das Recht zu strafen dem Kloster Zwiefalten als dem Eigentümer des Dorfes gehöre und sie dort Bot und Verbot, Stab und Gericht inne hätten. Es wurde entschieden, das der Marschalk von seinem Urteil Abstand nehmen solle und der Abt über den Täter richten solle, daß aber dem Marschalk die Gerichtskosten und das Begräbnis des Erschlagenen mit 4 oder 6 Gulden ersetzt werden soll. Über das Attental wurde folgendes verabredet: Da bereits einige Äcker umgebrochen worden sind oberhalb dem "Griebli" bis hinaus zu dem Stein oberhalb dem "Crüztli", soll man die Straße mitten im Tal richten und das Gebiet jenseits der Staße dem Sattler zu soll nicht angebaut werden. Doch oberhalb dem "Crützlin", wo die von Wilsingen (1) einige Lehenäcker haben, sollen sie anbauen wie von alters her. Die Äcker oberhalb dem "Grieblin" im Attental, die von den Bauern des Abtes umgebrochen wurden, sollen angesät werden. Die Landgarbe von diesen Äckern gehört jeder Partei zur Hälfte. In Zukunft sollen sie nicht mehr angebaut werden (1) Wilsingen, Kreis Münsingen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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