Burgfestliche Spann- und Hand-Dienste aus Peckelsheim (Peckels Heimb) und deshalb gehabte Differenzen betreffend
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Loculus XXVI, Paket T Nr. 1-11
B 414 Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg
Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg >> 20. Burg-Festen
1769-1776
Enthaeltvermerke: enth.: 1) Schreiben von Neuhaus, um die Verfügung zu tun, daß die ausgebliebenen Peckelsheimischen Fuhren sofort gestellt werden, 19. März 1769; 2) Rescriptum Camerae, die von Peckelsheim (Peckels Heimb) beorderte 6 burgfestliche Fuhren betreffend, mit der Beitreibung bis auf weiteres Befehl einzuhalten, 30. März 1769; 3) Abermaliges Rescriptum Camerae der Stadt Peckelsheim (Peckels Heimb) bei 20 Reichstaler Strafe anzubefehlen, die ausgeschriebenen sechs burgfestlichen Fuhren nunmehr in den ersten Tagen zu verrichten, 5. April 1769; 4) Stadt Peckelsheim (Peckels Heimb) wird wegen nicht geleisteter burgfestlichen Fuhren in 3 und 6 Goldgulden (goldtg.) Brüchten declariert und derselbe solche zu bezahlen, auch 4 Wagen um Holz und Grandt zu fahren sub poena Executionis et Corporalis arrestiis anbefohlen, 16. Aug. 1776; 5) Copia Documenti a Magistratu Coram Notar. et testibus interposita Appelationis, 17. Aug. 1776; 6) Abgenötigte Vorstellung cum aliquandi deductione Gravaminum Nullitatum et adjuncits sub Lit. A, B., C, D et E an Seiten der Stadt Peckelsheim (Peckels Heimb) wider Herrn Hof-Rat und Rent-Meister Budden zum Dringenberg, cum inscripto Mandato Regiminis, daß der Beklagte salva depositione Mulctae über das Angeben gründlich zu berichten, Kläger aber salva Causa die Fuhren vorerst zu verrichten haben, 21. Aug. 1776; 7) Verlesender Reproductions-Recess und Bitte nebst weiteren Anlagen sub. Lit. F et G Anwalts der Stadt Peckelsheim (Peckels Heimb) contra Herrn Hof-Kammer-Rat und Rent-Meister Budden zum Dringenberg. Cum inscripto Mandato referendi et inhibitione Solutis Vero prius Bruchtis, 27. Aug. 1776; 8) Bürgermeister und Rat bitten Designationem Solvendarum Bruchtarum sich zur Zahlung offerierend immettels gegen den Land-Vogt Inhibitionem bittend, 30. Aug. 1776; 9) Land-Vogt berichtet, die Designationem der Stadt der Stadt communiciert zu haben, 30. Aug. 1776; 10) Ob Summum Morae periculum höchst beschwerende Anzeige und Bitte nebst Anlagen sub Lit. H Anwalts der Stadt Peckelsheim (Peckels Heimb) contra Herrn Hof-Kammer-Rat und Rent-Meister Budden zum Dringenberg und Land-Vogt Rissen zu Peckelsheim (Peckels Heimb). Cum inscripto Mandato inhibitorio, si Bruchtae fuerint Solutae, 2. Sept. 1776; 11) Ob evidentissimum Morae periculum abermals höchst gezwungene Anmerkung und Bitte mit Anlagen sub. Lit. I et K Anwalts der Stadt Peckelsheim (Peckels Heimb) contra Herrn Hof-Kammer-Rat und Rent-Meister Budden zum Dringenberg. Cum inscripta inhibitione, 14. Sept. 1776
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 12:03 MEZ
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