Das Domkapitel zu Paderborn beschließt wegen der residierenden Domherren, daß künftig neben dem Domdechanten und dem Dompropst nur 12 Domherren residieren sollen. Die Vorrechte der Residierenden bleiben erhalten, vor allem bei den Kurien und deren Zubehör. Die Residenzzeit beträgt 6 Wochen über ein halbes Jahr. Mitteilung von Reisen an den Distributor, Ausnahmen bei Reisen mit Erlaubnis des Domdechanten. Karenzzeit bei der Präbendengewinnung. 2 Nachjahre für verstorbene Domherren, das 3. Jahr kommt der Kirche zugute. Erst mit 24 Jahren Zutritt zum Kapitel. Bei Studien auf katholischen Universitäten in Italien und Frankreich 100 Kronen, im 3. Jahr auf Entscheid des Domkapitels. Nachweis des Studiums durch die Universitätsrektoren. Zahlung der Statutengelder bei Inbesitznahme der Präbenden. Zahlung der Mollenpfennige an die abwesenden Domherren. Zahlung der Baukosten in Höhe von 50 Taler durch die Inhaber der Kurien. Jährliche Besichtigung der Kurien durch zwei Domherren und den Struktuarius. Ausnahmen bei Pilger-, Rom- und Palästinareisen der Domherren. Siegelankündigung der Aussteller. Zeugen: Walter von Brabeck, Dompropst; Arnd von der Horst, Domdechant; Alhard von Quernheim, Senior; Hermann von Winckelhausen, Kellner, Heinrich von Papenheim, Kantor; Gisbert Budde, Rutger von der Horst; Wilhelm Schilder, Johannes von Hanxleden, Kämmerer; Wilhelm Ledebur, Hermann Keppel, Joachim von Langen, Scholaster; Hermann Spiegel, Dietrich von Plettenberg, Otto von Meschede, Adrian von Brabeck; Jobst von Calenberg, Bernhard von der Lippe. (2390-1). Dabei: 2. Ausfertigung (2390-2), Pergament.