Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht seine Bauerngüter (bawgutter), Äcker und Wiesen zu Dirmstein, wie sie in einem Register verzeichnet sind, gegen eine jährliche Pacht zu Mariä Lichtmess [= 2.2.] für 16 Jahre an Antonius Lauer (Anthis Lawern), Ebold Schiller (Schillers Ebolten), Kunz Huprecht (Contz Huprecht) und Peter Voltz von Eppstein (Voltz von Ebsteyn), alle zu Dirmstein gesessen, unter nachfolgenden Bedingungen. [1.] Sie sollen sich der Äcker und Wiesen gebrauchen, wie sie bisher mit dem Hofgut verliehen waren, inklusive der Nüsse von den dortigen Bäumen. Dazu kommen die zwei Mannmahd Wiesen an der "Rottgassen" und beim Altbach sowie der Acker, den bisher Siegfried Rodenstein (Syfrid Rodensteyn) gehabt hat. Behausung und Scheuer sollen sie nicht gebrauchen. Die Güter sollen sie in gutem Zustand und gedüngt halten. [2.] Das Brennholz für das Schloss sollen sie in den 16 Jahren viermal hauen. [3.] Jährlich sollen sie ein Zehntel düngen und auch nicht mehr als ein Zehntel mit Sommerfrucht bestellen (sumern). [3.] Sie sollen die Weiden näher genannt markieren. [4.] Äcker und Wiesen sollen sie mit Roden und Graben handhaben und nicht abackern lassen. Falls dies geschieht, ist dies sofort dem Keller anzuzeigen. [5.] Das Vermessen der Felder sollen sie mit Wissen des Kellers vornehmen, der die Steinsetzer entlohnt. [6.] Am Pachtende sollen sie so viel Stroh auf dem Hof lassen, wie sie jetzt empfangen haben, und 200 Bürde mehr für den jetzt empfangenen Mist. Als Pacht entrichten sie jährlich zwischen Mariä Himmelfahrt [=15.8.] und Mariä Geburt [= 8.9.] dem Keller 84 Malter Korn nach Wormser Maß und Kaufmanns Güte auf das Schloss zu Dirmstein. [7.] Sie sollen die Güter nicht trennen oder weiter verleihen ohne Zustimmung der Amtsleute. [8.] Wenn der Keller Stroh bedarf und anfordert, sollen sie ihm jährlich 200 Bürden geben und den Mist nehmen und auf die Äcker führen. Wenn der Keller das nicht begehrt, sollen sei keinen Mist nehmen. [9.] Wenn einer der Hofleute die Güter nicht instandhält, die Pacht nicht ausrichtet oder sonst die genannten Artikel nicht einhält, darf der Pfalzgraf alle Güter mit Bauten und Besserungen weiterverleihen. Wenn die Mitpächter zu Hilfe kommen wollen, so mögen sie den Teil des Übeltäters an sich nehmen und den Pfalzgrafen schadlos halten. [10.] Das Pachtjahr beginnt und endet zu Mariä Lichtmess [= 2.2.]. [11.] Die Pächter gehen dieses Pachtverhältnis vor Valentin zur Haube, Hans von Wachenheim, Werner Lebkuch und der Mehrheit des Gerichts zu Dirmstein, in Gegenwart von Peter Voltz, Keller daselbst, ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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