(1) L 64 (2)~Kläger: Vitifreie im Kirchspiel Lage (3)~Beklagter: Lucia Justina von Donop, Witwe von dem Brinck zu Iggenhausen, und Konsorten, nämlich die von dem Brinck in Bückeburg, Grafschaft Schaumburg(-Lippe), (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Meier (Protokoll: Meyer) 1715 ( Subst.: Dr. Johann Heinrich Dietz Prokuratoren (Bekl.): Dr. Cornelius Lindheimer 1716 ( Subst.: Dr. G. A. Geibel (5)~Prozessart: Citationis ad probandum titulum in petitorio vel imponendo perpetuo silentio, uti et ad videndum revocari attentata pendente lite facta cum damno et expensis, desuperque praestari executionem Streitgegenstand: Das Verfahren gehört in den Rahmen der Auseinandersetzungen um den Rechtsstand der Corveyer Vitifreien und die Abgaben, die die von dem Brinck von ihnen forderten; s. dazu auch L 82 Nr. 53 (B 4560), L 82 Nr. 58 (B 4567), L 82 Nr. 106 (C 1844), L 82 Nr. 107 (B 4560), L 82 Nr. 210 (E 2157), L 82 Nr. 401 (L 65). Die Kläger erklären, bereits 1654 habe das lipp. Hofgericht, später bestätigt durch das RKG, festgestellt, von dem Brinck habe den Beweis einer Leibeigenschaft nicht erbracht, das RKG habe zudem dessen Gesuch auf Restitutio in integrum abgewiesen. Die von dem Brinck hätten für ihre Behauptung, sie (= Kläger) hätten einem 1672 geschlossenen angeblichen Vergleich zugestimmt und damit auf die ihnen gerichtlich zuerkannten Rechte verzichtet, nur die ihnen exekutiv abgezwungenen Abgaben, gegen die sie immer protestiert hätten, benennen können. Gegenbeweis gegen die Gültigkeit des angeblichen Vergleichs ein 1682 und damit nach dem Vergleich vom Stift Corvey und ihnen (= Vitifreie) erwirktes RKG-Exekutionsmandat gegen die von dem Brinck. Verweis darauf, seit dem angeblichen Vergleich begründeten die von dem Brinck ihre Forderung statt als Leibeigenschafts- als meierstättische Abgabe. Sie fordern einen Beweis für die Rechtmäßigkeit der Forderungen, widrigenfalls Ausführung der früheren Urteile auf Erstattung der unberechtigt eingetriebenen Abgaben. Sie wenden sich an das RKG auf Grund des unterschiedlichen Gerichtsstandes der Beklagten (sie nennen hier auch das Stift Corvey) und da der Streit dort bereits anhängig sei. Die beklagte Witwe von dem Brinck bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da es sich um in der Grafschaft Lippe gelegene Güter handle, über die in 1. Instanz vor lipp. Gerichten verhandelt werden müsse. Das Stift Corvey sei nach Wortlaut der Ladung nicht mit verklagt und ihm sei die Ladung soweit man wisse auch nicht zugestellt worden. Auch von dem Brinck in Bückeburg habe bisher in der Sache nie mit den Klägern gerichtlich gehandelt, könne also auch nicht in die Klage einbezogen werden. Sie bestreitet eine Anhängigkeit des Streites am RKG, da die von dem Brincksche Appellation abgewiesen worden, das von den Klägern erwirkte Exekutionsmandat aber 1687 durch kaiserliches Urteil aufgehoben worden sei. Auf Grund dieses Kassationsurteils bestreitet sie auch eine Verpflichtung, sich nochmals in 1. Instanz auf ein Verfahren gegen die Kläger einlassen zu müssen. Nach 1717 außer Completum- (20. Dezember 1718), (Re-)Visum- (16. Januar 1719, 8. März 1721) und Expeditum- (17. März 1721) Vermerken keine Handlungen protokolliert. (6)~Instanzen: RKG 1716 - 1721 (1654 - 1717) (7)~Beweismittel: Vollmacht mit Namen von 25 Klägern, 1715 (Q 1). Notarielles Zeugenverhör, 1686 (Q 8). Dgl. 1715 (Q 9). (8)~Beschreibung: 2 cm, 97 Bl., lose; Q 1 - 28, 1 Beil. Lit.: Hüllinghorst, Rebellion (wie Nr. 51), S. 89f.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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