Jörg Schletz, Schultheiß zu Hall, bekundet: Das Gericht zu Hall behandelte die Klage des Konrad Rösch auf dem Hof zu Hohenstein gegen Klaus Rappolt (Raupolt), Müller auf der Mühle zu Neunbronn (Newbrunnen) unter Hohenstein, auf Abstellung des Triebs in die zum Hof gehörigen Hölzer und auf Schadenersatz. Er behauptete, die Zubehörteile zum einstigen Schloß Hohenstein, der Hof, die Mühle und ein Gut zu Jagstrot (Jochsrod), seien völlig von einander getrennt, und legt dafür die [inserierte U 701] vor. Der Beklagte hatte eingewendet, daß der Trieb auch unter den früheren Hofbesitzern Heinz Teuber (Teyber), dessen Sohn und Endris Baur (Pawr) gemeinsam geblieben sei und daß die Triebgerechtigkeit durch Peter Trochtelfinger und Bartholomäus Büschler, zwei Ratsherren zu Hall, festgelegt sei. Nachdem der Kläger sich verwundert hatte, daß sein Lehnsherr Burkhard Eberhart mehr der Gegenseite zuneigte, legte die Mehrheit des Gerichts die Festlegung der Triebgerechtigkeit durch die zwei Ratsherren für die Zukunft zugrunde; Richter: Endris von Münkheim, Fritz Schletz, Kaspar von Morstein, Fritz Schwab, Peter Dürbrecht, Klaus Neuffer, Matheis von Rinderbach, Jörg von Eltershofen, Burkhard Eberhart, Eberhard Nagel, Kaspar Eberhart, Klaus Vogelmann.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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