Reichsstadt Nürnberg, Ratskanzlei, Reichskammergericht, Akten (Bestand)
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Reichsstadt Nürnberg, Reichskammergericht, Akten
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1555-1774
Vorwort: Das Reichskammergericht (RKG) wurde als höchste Gerichtsinstanz des Heiligen Römischen Reichs 1495 geschaffen und ging mit diesem 1806 unter. Das Gericht war vom Königs- bzw. Kaiserhof getrennt (im Gegensatz zum bisherigen kgl. Kammergericht), sein Sitz war zunächst in Frankfurt am Main, Worms, Augsburg, Nürnberg, Speyer und Esslingen, ab 1527 dauerhaft in Speyer, ab 1686 nach der Zerstörung Speyers im Pfälzischen Erbfolgekrieg bzw. seit 1693 in Wetzlar. Wichtigste Zuständigkeit waren Klagen wegen Verstößen gegen den Ewigen Landfrieden (Fehdeverbot), bei Zivilprozessen gegen Reichsunmittelbare sowie bei Klagen wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch Untergerichte. Es bestand keine Zuständigkeit in Kriminalfällen (Hexenprozesse usw. gelangten erst als Streitigkeiten in anderen Betreffen ans RKG). Es war 1. Instanz bei reichsunmittelbaren Untertanen in Klagen untereinander und bei Klagen gegen Landesherrn, in 2. Instanz durch Appellation erfolgte hier die Überprüfung von Urteilen territorialer Gerichte. Finanzierung zunächst über den „Gemeinen Pfennig“ (ab 1495), dann über „Kammerzieler“ (via Reichskreise eingezogene Steuern, erstmals 1548). Damit ging ein wichtiger Teil der Reichsjustiz in die Hände der Reichsstände über. Der Einfluss des Kaisers auf das RKG war eher gering, hier dominierten die Reichsstände (vgl. den Reichshofrat). Der Kammerrichter fungierte als Vorsitzender, jedoch wurden die Urteile von den Assessoren gefällt. Es herrschte ein schriftliches Verfahren. Die Gerichtskanzlei (nicht das Gerichtspersonal) unterstand dem Kurfürst von Mainz als Reichserzkanzler. Die Procuratoren (Anwälte) reichten die Schriftsätze ihrer Mandanten ein, der Prozess gestaltete sich vornehmlich als schriftliche Rede und Gegenrede (Exzeptionen, Replik, Duplik, Triplik usw.); Schlussrede (Konklusion und Submissionsschreiben) mit Bitte um Urteil. Durch kaiserliche Privilegierung konnten sich Landesherrn Klagen vor dem RKG entziehen (Privilegium de non appellando / Privilegium de non evocando). Damit endete der Instanzenzug vor den jeweilig höchsten territorialen Gerichten. Die hier vorliegende Überlieferung der Reichsstadt Nürnberg zum Reichskammergericht betrifft vornehmlich die Visitationen, ein Recht, das den Reichsständen zustand, dann die Präsentation der Assessoren. Prozessakten (als Überlieferung der Nürnberger Seite) sind in diesem Bestand nur in geringem Umfang enthalten. Der Bestand wurde von dem Archivar Wilhelm Biebinger (1889–1961) neu erschlossen und im Jahre 2019 durch die Archivangestellte Frau Emma Langolf in die archivische Fachdatenbank überführt. Literaturhinweis: • Smend, Rudolf: Das Reichskammergericht, Weimar 1911 (ND 1965). • Press, Volker: Das Reichskammergericht in der deutschen Geschichte (Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 3), Wetzlar 1987. • Diestelkamp, Bernhard: Reichtskammergericht und Rechtsstaatsgedanke. Die Kameraljudikatur gegen die Kabinettsjustiz (Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe 210), Heidelberg 1994. • Noichl, Elisabeth: Einführung. In: bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Bd. 1, bearb. von Barbara gebhardt und Manfred Hörner (Bayerische Archivinventare 50/1), München 1994, S. XI-XXI. • Scheuermann, Ingrid: Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806, Mainz 1994. • Wieland, Christian: Bayerischer Adel und Reichskammergericht im 16. Jahrhundert. Quantifizierende Bemerkungen. In: Baumann, Anette/Oestmann, Peter/Wendehorst, Stephan/Westphal, Siegrid (Hrsg.): Prozesspraxis im Alten Reich. Annäherungen - Fallstudien - Statistiken (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich: Reihe B. Forschungen 50) , Köln u.a. 2005, S. 91-118. • Diestelkamp, Bernhard (Hrsg.): Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451-1527) (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 45), Köln u.a. 2003 • Baumann, Anette: Das Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806) und seine Prokuratoren. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 115 (1998), S. 474-497. • Cordes, Albrecht: Das Reichskammergericht (1495-1806), in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, [13.12.2004], siehe Publikation im Internet unter http://www.zeitenblicke.de/2004/03/cordes/index.html (11.07.2008) • Ranieri, Filippo: Recht und Gesellschaft im Zeitalter der Rezeption. Eine rechts- und sozialgeschichtliche Analyse der Tätigkeit des Reichskammergerichts im 16. Jahrhundert (Habilitationsschrift, Frankfurt am Main 1983) (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 17), 2 Bde., Köln und Wien 1985. • Ranieri, Filippo: Die Arbeit des Reichskammergerichts in Wetzlar. Kontinuität und Diskontinuität im Vergleich zur Speyerer Zeit (Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichkammergerichtsforschung, Heft 4), Wetzlar 1988. Nürnberg, im Juli 2020 Dr. Daniel Burger
Reichsstadt Nürnberg, Reichskammergericht, Akten
117
Bestand
Akten
ger
in EDV komplett erfasst
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
23.05.2025, 09:30 MESZ
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