Hintergrund des Prozesses ist ein Vertrag von 1716 zwischen den Geschwistern von Hammerstein und Lic. Johann Kaspar Proff, den auch Johann Henrich Winand von Gülich zu Dorp, der Vater des Appellanten, als Bevollmächtigter und Oheim der Schwestern von Hammerstein unterschrieben hat. Durch diesen Vertrag wurde dem Lic. Proff der freiadelige Rittersitz Honrath (Gem. Lohmar, Rhein-Sieg- Kr.) mit allen Liegenschaften, z. B. Hof Oberhaus und Scheid, für rund 9000 Rtlr. und 100 Dukaten „Verzicht“ als Pfandschaft (ius antichreticum) übertragen. Die Pfandgeber behielten sich für 30 Jahre das Recht der Wiedereinlösung (ius reluitionis) vor. Der Pfandnehmer durfte während der 30 Jahre jedoch wie ein Eigentümer mit Honrath verfahren, das nach Ablauf dieser Frist, falls das Recht der Wiedereinlösung nicht in Anspruch genommen wurde, in sein tatsächliches Eigentum übergehen sollte. Der Zweck des Vertrages sei nach Auffassung der Appellaten die Umgehung des Zehnten Pfennigs, der zu Lasten des Erwerbers gegangen wäre, gewesen. 1718 hätten die von Hammerstein und auch der Vater des Appellanten auf das „ius reluitionis“ verzichtet. Der Appellant klagt auf Aufrechterhaltung des „ius reluitionis“. Der Vertrag von 1718 sei ungültig. Auf den Hof Oberhaus erhebt er außerdem Erbansprüche seitens seiner Mutter, anscheinend der ersten Gattin seines Vaters. Die 1. Instanz wies mit Urteil vom 11. Juli 1750 seine Ansprüche gegen Lic. Proff ab.