Die Burgmannen von Herborn bekunden, daß Gilbrecht und Engelbrecht d. J. von Seelbach einer- und Pfarrer und Pfarrei zu Herborn andererseits ihre Streitigkeiten an sie zum rechtlichen Austrag gestellt haben. Gemäß der Ansprache derer von Seelbach und der Antwort des Pfarrers sprechen sie zu Recht, daß der Pfarrer und die Pfarrei die Güter, Zinsen und Gülten solange behalten sollen, bis sie von denen von Seelbach dinglich oder rechtlich herausgebracht werden.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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