In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Klage (vor dem Stadtrichter) der Margarete von der Tinnen, Witwe Hinrich Stevening thom Broike und ihres Sohnes Evert Stevening ./. Johan Schultman zu Mecklenbeck und dessen Bürgen Albert Jockwech in Münster wg. eines Kindsteils.
Klage (vor dem Stadtrichter) der Margarete von der Tinnen, Witwe Hinrich Stevening thom Broike und ihres Sohnes Evert Stevening ./. Johan Schultman zu Mecklenbeck und dessen Bürgen Albert Jockwech in Münster wg. eines Kindsteils.
Enthält: Der Mann der Klägerin hat mit dem + Domkelner Dietrich von der Recke Eigenhörige ausgewechselt. Er gab ihm dem Johann tor Helle vom Erbe Wermelinck in Altenroxel und erhielt von ihm den Dietrich Schultman, den Sohn des Beklagten. Dieser hat seiner Dienstpflicht bei Stevening genügt, indem er 1/2 Jahr bei ihm Knecht (Baumeister) war, wie es Landesbrauch ist; er ist dann in vollem Eigentum gestorben. Die Klägerin verlangt deshalb sein Kindsteil, welches er an dem Erbe Schultman zu beanspruchen hatte, und beruft sich hierfür auf Gewohnheitsrecht. Sie hat den Beklagten in Münster bekümmern (anhalten) lassen, der Beklagte ist nach Stellung des Bürgen freigelassen. Der Beklagte wendet ein, sein Sohn habe nichts zu fordern gehabt, da seine beiden Eltern noch lebten, außerdem sei sein Kindsteil von Christian Lennep, Gografen zum Bakenfeld, von Gerichtswegen gepfändet, da er den Berndt Boickman getötet habe. Der Beklagte wird verurteilt, das, was nach Zahlung an das Gogericht übrig bleibt, der Klägerin zu geben. Er legt Berufung ein. Erwähnt werden Johan Wechman, Herman Deiterinck.