Wedekind, Bischof von Minden entscheidet im Streit zwischen Dechant und Kapitel der Kirche zu Lübbecke und Thidericus von Wordinchusen, Priester der Mindener Diözese. Thidericus behauptet, einen Altar in der bischöflichen Residenz in Lübbecke (altare in palatio nostro opidi Lubbicensis), der unlängst (iam dudum) errichtet und geweiht worden sei, als seine dauernde Pfründe (in beneficium suum perpetuum) zu besitzen. Der Altar sei kürzlich (noviter) durch einen gewissen Gerhardus Ovenstaken, canonicum Swerinensem, aus seinen väterlichen Gütern ausreichend dotiert worden. Der Behauptung setzten Dechant und Kapitel von Lübbecke entgegen, sie und ihre Vorgänger verwalteten den genannten Altar seit seiner Errichtung und Ausstattung und verrichteten daran dien Gottesdienst (divina officia). Der Bischof entscheidet zu Gunster des Dechanten und Kapitels zu Lübbecke und erlegt Thidericus ewiges Schweigen über den Altar auf. Darüber hinaus verfügt der Bischof, daß im Kirchspiel (parochia) Lübbecke ohne Zustimmung des Dechanten und Kapitels von Lübbecke keine neue Pfründe eingerichtet werden darf. Siegelankündigung des Bischofs. Datum: anno Domini Mo CCC LXX tertio in profesto beate Margarete virginis.