Art. 51 (3) Grund- und Leitsätze: (Text). Abschnitt IV. Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände. 1. A (1) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können sich Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu einem Kirchengemeindeverband zusammenschließen oder zusammengeschlossen werden. A (2) Kirchenkreise können sich zu einem Kirchenkreisverband zusammenschließen.