Mandatum de solvendo cum clausula Auseinandersetzung um die Bezahlung von Wechselschulden
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(1) 0896
Wismar F 109 (W F 3 n. 109)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 06. 1. Kläger F
(1750-1752) 30.05.1752-28.02.1753
Kläger: (2) Johann Friedrich Fricke, Kaufmann zu Wismar
Beklagter: Nils Eckholm, Landmesser sowie Johann Ernst Karthaus, Kaufmann zu Wismar als Nebenbekl.
Anwälte, Prokuratoren: Nebenbekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg
Fallbeschreibung: Bekl. hatte sich 1751 vom Kl. Geld geborgt, dieses bisher aber nicht zurückgezahlt. Eine Zahlungsanweisung an seinen Kommissionär in Schweden soll er mit nächster Post für ungültig erklärt haben. Kl. bittet daher um einen Termin, bei dem Bekl. seinen Wechsel anerkennen soll und um ein darauffolgendes Mandat zur Bezahlung. Das Tribunal legt den Termin zur Anerkennung der Schuld am selben Tag auf den 13.06. fest und fordert Bekl. auf, Kl. klagos zu stellen". Am 20.06. verweist Bekl. auf eine anstehende Erbschaft, aus der er Kl. auszahlen wolle und erbittet Fristverlängerung, bis das Geld aus Stockholm gekommen sei. Das Tribunal fordert Kl. am 23.06. zur Antwort auf. Am 18.07. besteht dieser auf seiner Forderung und bittet um Zahlungsmandat an Bekl., das am 29.08. ergeht. Am 24.10. bittet Kl. um ein Mandat an Nebenbekl., von den 3.000 Kupfertalern, die er für Bekl. in Stockholm verwaltet, soviel einzubehalten, daß er daraus befriedigt werden kann. Am 04.11.1752 erklärt Karthaus, ältere Ansprüche auf das Geld zu haben als Kl., verspricht aber, das übrigbleibende Kapital für ihn zu beschlagnahmen. Am 22.01.1753 erneuert Kl. seine Bitte um ein Zahlungsmandat an Bekl., da er von Nebenbekl. bisher erst 100 Rtlr erhalten hat. Am 26.01. fordert das Tribunal Bekl. zur Zahlung binnen 3 Wochen auf und droht ansonsten anteilige Pfändung des Gehalts an. Am 27.02. erneuert Kl. seine Bitte, woraufhin Tribunal am 28.02.1753 anweist, die Hälfte des Gehalts an Kl. auszuzahlen.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1752-1753
Prozessbeilagen: (7) Wechsel Nils Eckholms über 142 Rtlr vom 21.05.1751; Assignation des Bekl. über 3.000 Kupfertaler an Kl. vom 10.03.1751; Schreiben des Bekl. an Kl. vom 02.08.1751; Empfangsquittungen des Bekl. über Geld von Kl. 16.01., 05.02.1750; Prozeßkostenrechnung des Kl.s vom 14.06.1752; von Tribunalspedell C.G. Wulf ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 31.08.1752 und 05.02.1753; Aufstellung über Forderungen des Kl.s an Bekl. vom 19.01. und 27.02.1753; von Notar Carl Friedrich Pälicke aufgenommene Gesprächsnotiz mit Bekl. vom 26.02.1753
Beklagter: Nils Eckholm, Landmesser sowie Johann Ernst Karthaus, Kaufmann zu Wismar als Nebenbekl.
Anwälte, Prokuratoren: Nebenbekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg
Fallbeschreibung: Bekl. hatte sich 1751 vom Kl. Geld geborgt, dieses bisher aber nicht zurückgezahlt. Eine Zahlungsanweisung an seinen Kommissionär in Schweden soll er mit nächster Post für ungültig erklärt haben. Kl. bittet daher um einen Termin, bei dem Bekl. seinen Wechsel anerkennen soll und um ein darauffolgendes Mandat zur Bezahlung. Das Tribunal legt den Termin zur Anerkennung der Schuld am selben Tag auf den 13.06. fest und fordert Bekl. auf, Kl. klagos zu stellen". Am 20.06. verweist Bekl. auf eine anstehende Erbschaft, aus der er Kl. auszahlen wolle und erbittet Fristverlängerung, bis das Geld aus Stockholm gekommen sei. Das Tribunal fordert Kl. am 23.06. zur Antwort auf. Am 18.07. besteht dieser auf seiner Forderung und bittet um Zahlungsmandat an Bekl., das am 29.08. ergeht. Am 24.10. bittet Kl. um ein Mandat an Nebenbekl., von den 3.000 Kupfertalern, die er für Bekl. in Stockholm verwaltet, soviel einzubehalten, daß er daraus befriedigt werden kann. Am 04.11.1752 erklärt Karthaus, ältere Ansprüche auf das Geld zu haben als Kl., verspricht aber, das übrigbleibende Kapital für ihn zu beschlagnahmen. Am 22.01.1753 erneuert Kl. seine Bitte um ein Zahlungsmandat an Bekl., da er von Nebenbekl. bisher erst 100 Rtlr erhalten hat. Am 26.01. fordert das Tribunal Bekl. zur Zahlung binnen 3 Wochen auf und droht ansonsten anteilige Pfändung des Gehalts an. Am 27.02. erneuert Kl. seine Bitte, woraufhin Tribunal am 28.02.1753 anweist, die Hälfte des Gehalts an Kl. auszuzahlen.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1752-1753
Prozessbeilagen: (7) Wechsel Nils Eckholms über 142 Rtlr vom 21.05.1751; Assignation des Bekl. über 3.000 Kupfertaler an Kl. vom 10.03.1751; Schreiben des Bekl. an Kl. vom 02.08.1751; Empfangsquittungen des Bekl. über Geld von Kl. 16.01., 05.02.1750; Prozeßkostenrechnung des Kl.s vom 14.06.1752; von Tribunalspedell C.G. Wulf ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 31.08.1752 und 05.02.1753; Aufstellung über Forderungen des Kl.s an Bekl. vom 19.01. und 27.02.1753; von Notar Carl Friedrich Pälicke aufgenommene Gesprächsnotiz mit Bekl. vom 26.02.1753
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ