Arnold vanden Wrythoff, genannt Schulmeister, reversiert dem Abt Heinrich von Rade ("van Rade") und dem Konvent des Zisterzienserklosters zu Kamp, Diözese Köln, unter Transsumierung des vom 1. August 1460 datierten Behandigungsbriefs, gegen die Verpflichtung, die notwendigen Hofgebäulichkeiten wieder in Stand zu setzen und eine jährliche Abgabe von 6 alten deutschen oder französischen Schilden das im Gerichtsbezirk Hönnepel ("hoenpell") längs des Rheinufers belegene, zum Hoenschen Gut gehörige sogenannte Hoensche Feld zu 3 Händen in Leibgewinn genommen zu haben, unter den gewöhnlichen Bedingungen und den zusätzlichen Bestimmungen in Leibgewinn genommen zu haben, dass Arnold und seine Erben gegen Erlegung des jährlichen Pachtzinses von dem Kontrakt zurücktreten könnten, falls der Rhein ihres Ermessens zuviel von dem Land apspüle, und dass jede verstorbene Hand von ihnen mit 15 Rheinischen Gulden können wieder gewonnen werden. Datum: Inden iair ons heren dusent vierhondert ind Tsestich des anderen daeghs na sunte Petersdach ad vincula des heiligen apostels.