Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken bekundet, dass er mit seinem Vetter Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz am 05.01.1463 auf beider Lebtag eine Einung (gutlichen gruntlichen eynunge) geschlossen hat, wobei dieser bereits mit Graf Johann III. von Nassau-Saarbrücken auf Lebtag in Einung steht. Der Graf von Nassau ist in dem Vertrag zwischen Ludwig und Friedrich nicht ausgenommen worden, da der Kurfürst meint, dass ihn seine vormalige Einung mit dem Nassauer nicht binden sollte, da dieser ihre Artikel gebrochen und übertreten hätte. Dies gesteht Herzog Ludwig seinem Vetter zu und verzichtet auf die Ausnahme des Grafen in ihrer Einung. Sollte rechtlich darauf erkannt werden, dass Kurfürst Friedrich I. verpflichtet wäre, die Einung mit dem Grafen von Nassau zu halten und dieser sie nicht übertreten hätte, soll Kurfürst Friedrich aufgrund der nassauischen Einung keine Handlungen (furname oder handel) gegen Herzog Ludwig und die Seinen vornehmen, wie er es der Ehre und des Vertrags halber gutwillig (sunder allegeverde) vermag.