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Bischof Raban von Speyer teilt nach dem Tode seines Vaters Wiprecht d.Ä., Ritter, nach dessen und seiner Frau Anna, geb. von Neipperg, Willen dessen Besitz. 1) Nach dem Tod ihrer Mutter Anna erben Rabans Brüder Wiprecht und Hans, beide Ritter, 2000 fl auf Weingarten und teilen sich 2) mit den Söhnen ihres +Bruders Reinhard d.Ä., Hans und Wiprecht, den gesamten Besitz in Dritteln. 3) Wiprecht und Hans haben das Vorkaufsrecht beim Erbteil von +Reinhards Söhnen bzw. den Wiederkauf gegenüber Dritten und umgekehrt. 4) Zu Bischofsheim darf niemand aufgenommen werden, der einem der Erben Feind ist. 5) Wiprecht und Hans beerben gegebenenfalls +Reinhards Söhne. 6) Bischofsheim bleibt ungeteilt. Das Baugeld für Burg und Stadt beträgt zusammen jährlich 60 fl. 7) Der Älteste trägt die Lehen und besorgt die Pfründen. 8) +Reinhards d.Ä. Tochter Ennel erhält von ihren Brüdern 2000 fl. 9) Die Tochter ihres +Bruders Eberhard Peter d.Ä. erhält von den Erben 6000 fl. 10) Die Tochter ihres +Bruders Reinhard d.J., Ennel, erhält von den Erben 3000 fl. 11) Bischofsheim darf niemals Widdum oder Pfand sein. Siegler: Aussteller für sich und seine unmündigen Neffen Hans und Wiprecht, Anna von Neipperg, Wiprecht und Hans von Helmstatt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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