Streitgegenstand ist ein Zum kleinen Schubstuhl genanntes Haus in Bonn. Nach Angaben der Appellanten war es nach dem Tode des Paul von Kassel an dessen überlebende Frau, von ihr auf den 2. Ehemann, Johann Hallis, von diesem auf seine 2. Frau, Agnes von Hamme, und von dieser an ihre Schwester Catharina, die Mitappellantin, gegangen, die es seit der Hochzeit mit ihrem Mann bewohnt habe. Gestützt auf eine Bestimmung im Testament des Paul von Kassel, der das Haus seinem Bruder Thomas von Kassel gegen Erstattung des Kaufpreises legiert hatte, hatte dessen Sohn Wilhelm Herausgabe des Hauses gefordert. Die Appellanten bestreiten eine Möglichkeit der Appellaten, in diese Bedingung einzutreten, da ein an Bedingungen geknüpftes Legat (legatum conditionale) an die Erfüllung der Bedingung geknüpft sei und andererseits mit dem Tode des Bedachten erlösche, Thomas von Kassel aber gestorben sei, ohne den Kaufpreis erstattet zu haben. Sollte dennoch ein Eintritt in das Legat anerkannt werden, müsse auch die mit dem Legat verknüpfte Bedingung erfüllt werden. Die Appellanten machen Formfehler der 1. Instanz geltend. Die zweite Instanz habe diese Fehler nicht beachtet und das Verfahren an die erste zurückverwiesen. Gegen die Remission richtet sich die RKG- Appellation. Attentatsvorwurf wegen trotz eingelegter Appellation erfolgter Entsetzung der Appellanten aus dem strittigen Haus. Der Appellat und als Interessent mit ihm der kurfürstliche Syndikus bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da die im Appellationsprivileg für Appellationen auf Interlokute des Kurfürsten oder eines von ihm bestellten Kommissars festgelegte Appellationssumme nicht erreicht werde (darauf 4. Oktober 1575 Anweisung an die Appellanten, zu beschwören, lieber 500 Goldgulden verlieren als auf die Appellation verzichten zu wollen). Zudem sei 1546 bereits ein rechtskräftig gewordenes Urteil zugunsten ihres Vaters ergangen. Ferner hätten die Appellanten, indem sie sich vor dem Stadtgericht (im Zusammenhang mit der erfolgten Demission) eingelassen hätten, die RKG-Appellation desert werden lassen. Am 15. Oktober 1577 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Am 21. April 1587 erging ein Urteil zu den Gerichtkosten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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