In Sache der Klage der Abtei Kamp gegen den Grafen Werner von Salm-Reifferscheid, beim Kaiserlichen Kammergericht erhoben im Jahr 1596 und zu Ungunsten des Klägers entschieden am 14. März 1679, gegen welches Urteil die klägerische Partei appeliert, vergleichen sich namens des Grafen Franz Wilhelm von Salm Reifferscheid etc., der kurkölnische Hofrat Otto Wessel von und zu Hamm, Johann Hermann Ernst Pranghe, Schultheiß und Kellner zu Alfter und Dr. Jur. Johann Vincenz Sander einerseits, andererseits Abt Edmund von Richterich, Prior Stefan Brochhausen, Kellner Bernhard Daniels, Wilhelm Norff, Pastor zu Sterkrade, Klosterbruder Guido Hochscherff und Dr. jur. Johann Tils, Syndikus kurkölnischer Ritterschaft, handelnd für die Zisterzienserabtei Kamp dahin, dass einerseits die Abtei Kamp 1.) auf die kurfürstliche Freiheit für ihre Höfe in der Herrschaft Bedburg verzichtet, 2.) den Zehnten zu Bedburg und 3.) den Zehnten zu Buchholtz an den Grafen abtritt, 4.) eine Forderung an den Grafen Hermann von Neuenahr im Betrag von 2000 Goldgulden dem Grafen cediert, 5.) von weiterem Verfolg des Prozesses Abstand nimmt, 6.) einen Erbpachtzins von jährlich 7 Malter Weizen aus dem Beckerhof zu Rheidt dem Grafen überträgt, 7.) demselben bei Auswechselung der Ratifikationen die einmalige Summe von 6500 Talern à 80 Albus Kölnischer anzahlt, - dass andererseits Graf Franz Wilhelm von Salm-Reifferscheid 1.) auf die jährliche Entrichtung von 200 Malter Roggen und 50 Malter Weizen an Schirm - oder Vogteigefällen für alle Zeiten verzichtet, 2.) die in der Herrschaft Bedburg belegenen Güter der Abtei in seinen besonderen Schutz nimmt und sie von allen Dienstleistungen, Soldatengeldern und jedweder anderen ordentlichen oder außerordentlichen Abgabe befreit, 3.) die ihm aus dem abteilichen Hof Groß-Mönchhof zustehenden Erbzins von jährlich 11 Gulden 15 Albus Kölnisch zu Gunsten der Abtei aufgräbt. So geschehen Cöllen den 18. Septembris 1763

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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