Erzbischof Friedrich I. von Köln macht bekannt, daß Abt Otto von Werden auf einer unter Vorsitz des Erzbischofs gehaltenen Synode auf Grund einer älteren Urkunde öffentlich dargelegt hat, daß die Bedienung und das Gut des Altars der neuen Kapelle zu Werden nicht ihr, wie behauptete wurde, sondern dem Hauptaltar des heiligen Liudger gehöre und nur hier zu den gesetzmäßigen Zeiten getauft werden dürfe. Die Kapellen des heiligen Lucius und des heiligen Clemens hätten in Notfällen Tauferlaubnis. Das Crisma sei von der Hauptkirche an die übrigen zu verteilen. Diese Auffassung entspreche dem vorgelegten Privileg wie der Meinung der Synode. Der Erzbischof erklärt sich auch auf Bitte des Kaisers und auf Rat vieler guter Leute deswegen für den Abt. Die beiden Kleriker, die vom Abt Pfründe und Kirchengift (dos) erhalten und die Kapellen bedienen, haben die Seelsarge ohne das Altargut. Der Bann soll von dem Dekan der Domkirche, wo es der Abt wolle und es dem Dekan passend erscheint, übertragen werden. Das Begräbnisrecht bleibt allein bei der Hauptkirche. - Actum Colonie ... - Handzeichen des Propstes Arnold, des Dekans Johann, der Äbte, Hermann, Rudolf, Wezelo, der Pröpste Sigfrid, Folmar, Ingram, Berenger, Dietrich, Everhard, Bernard , des Kustos Sigewin.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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