Erzbischof Dietrich von Mainz antwortet auf die Ansprache der Grafen Johann, Engelbrecht und Heinrich von Nassau-Vianden wegen des Tournosen vom Z...
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170 I, in U 1181
170 I Nassau-Oranien: Urkunden
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1426-1450 >> 1440
1440-06-16
Kopie 1441 März 27 in einem Libell dieses Datums fol. 6 ff.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: D. Aschaffenburg am donrstag nach Viti und Modesti martyrum. 1440
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Dietrich von Mainz antwortet auf die Ansprache der Grafen Johann, Engelbrecht und Heinrich von Nassau-Vianden wegen des Tournosen vom Zoll zu Oberlahnstein folgendermaßen: Die Grafen haben an dem Tournosen kein Eigentumsrecht. Sie haben ihn noch nie besessen und innegehabt, wie sie in ihrer Ansprache selber bekennen, da sie angeben, daß sie den Tournosen oftmals von den Erzbischöfen Johann und Konrad gefordert und doch nicht erhalten haben. Die Grafen sind daher auch keineswegs des Tournosen gewaltsam beraubt worden. Es ist zwar möglich, daß ihr Vater, Graf Johann, wegen seiner Forderung an das Erzstift von diesem einen Tournosen zu Oberlahnstein auf Lebzeiten erhalten hat; jedoch hat er ihm nicht länger zugestanden, wie durch Urkunden und Quittungen bewiesen werden kann. Infolgedessen ist der Tournose beim Tode Graf Johanns dem Erzstift heimgefallen, sodaß die Grafen keine Rechte mehr daran haben. Wenn sie daher tatsächlich von König Sigismund damit wieder belehnt worden sind, so kann dieser jedoch keinesfalls damit gemeint haben, das Erzstift dadurch an seinem Eigentum zu schmälern. Das widerspräche nicht nur den dem Erzstift von Kaisern und Königen verliehenen Freiheiten, sondern auch der Goldenen Bulle. Erzbischof Dietrich lehnt daher auch den geforderten Schadensersatz ab. Was die Dursthecke betrifft, so ist dieser Wald Eigentum des Erzstiftes, wie durch Urkunde und Kundschaft bewiesen werden kann. Das Erzstift hat diesen Wald den Bürgern vor Oberlahnstein zu ihrem Gebrauch überlassen, doch sind die Grafen gewaltsam gegen sie vorgegangen, da dieser Wald unmittelbar bei Nassau gelegen ist, wo sie wohnen. Wenn sie angeben, diesen Wald am Vierherrengericht zu Marienfels gewonnen zu haben, so weiß der Erzbischof davon nichts. Aber selbst wenn es geschehen sein sollte, ist das an einem solchen Gericht verhandelt worden, an dem sich Erzbischof und Erzstift gemäß ihrer Freiheiten nicht zu verantworten brauchen. Da der Erzbischof in diesem Falle nicht nach dem ihm verliehenen Recht gerichtlich angesprochen worden ist, glaubt er den Grafen weder hinsichtlich des genannten Waldes noch des geforderten Schadensersatzes irgendetwas schuldig zu sein.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Dietrich von Mainz antwortet auf die Ansprache der Grafen Johann, Engelbrecht und Heinrich von Nassau-Vianden wegen des Tournosen vom Zoll zu Oberlahnstein folgendermaßen: Die Grafen haben an dem Tournosen kein Eigentumsrecht. Sie haben ihn noch nie besessen und innegehabt, wie sie in ihrer Ansprache selber bekennen, da sie angeben, daß sie den Tournosen oftmals von den Erzbischöfen Johann und Konrad gefordert und doch nicht erhalten haben. Die Grafen sind daher auch keineswegs des Tournosen gewaltsam beraubt worden. Es ist zwar möglich, daß ihr Vater, Graf Johann, wegen seiner Forderung an das Erzstift von diesem einen Tournosen zu Oberlahnstein auf Lebzeiten erhalten hat; jedoch hat er ihm nicht länger zugestanden, wie durch Urkunden und Quittungen bewiesen werden kann. Infolgedessen ist der Tournose beim Tode Graf Johanns dem Erzstift heimgefallen, sodaß die Grafen keine Rechte mehr daran haben. Wenn sie daher tatsächlich von König Sigismund damit wieder belehnt worden sind, so kann dieser jedoch keinesfalls damit gemeint haben, das Erzstift dadurch an seinem Eigentum zu schmälern. Das widerspräche nicht nur den dem Erzstift von Kaisern und Königen verliehenen Freiheiten, sondern auch der Goldenen Bulle. Erzbischof Dietrich lehnt daher auch den geforderten Schadensersatz ab. Was die Dursthecke betrifft, so ist dieser Wald Eigentum des Erzstiftes, wie durch Urkunde und Kundschaft bewiesen werden kann. Das Erzstift hat diesen Wald den Bürgern vor Oberlahnstein zu ihrem Gebrauch überlassen, doch sind die Grafen gewaltsam gegen sie vorgegangen, da dieser Wald unmittelbar bei Nassau gelegen ist, wo sie wohnen. Wenn sie angeben, diesen Wald am Vierherrengericht zu Marienfels gewonnen zu haben, so weiß der Erzbischof davon nichts. Aber selbst wenn es geschehen sein sollte, ist das an einem solchen Gericht verhandelt worden, an dem sich Erzbischof und Erzstift gemäß ihrer Freiheiten nicht zu verantworten brauchen. Da der Erzbischof in diesem Falle nicht nach dem ihm verliehenen Recht gerichtlich angesprochen worden ist, glaubt er den Grafen weder hinsichtlich des genannten Waldes noch des geforderten Schadensersatzes irgendetwas schuldig zu sein.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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