Kurfürst Philipp von der Pfalz stellt den Kämmerern von Dalberg (Talburg) gemeinlich seine Leibeigenen zu, die Hintersassen der Kämmerer sind. Dies gilt dort, wo die Kämmerer alleinige Gerichts- und Oberherren sind, nämlich in Herrnsheim, Abenheim, Heßloch (Heseloch), Gabsheim (Geispißheim), Wallhausen (Valdenhusen), Spabrücken (Spachbrucken), Sommerloch (Somerloch) und im Tal zu Dalberg (dall zu Dalburg). Dies gilt inklusive der Leibeigenschaft und damit einhergehenden Pflichten. Im Gegenzug stellen die Kämmerer von Dalberg dem Kurfürsten ihre Leibeigenen in den Flecken und Orten zu, wo der Kurfürst alleiniger Gerichts- und Oberherr ist. Da dies deutlich weniger Leibeigene sind, ergänzen sie die Übergabe um 600 Goldgulden kurfürstlicher Währung, die bereits bezahlt sind. Der Kurfürst sagt seine genannten Leibeigenen ihrer Leibeigenschaft und Pflichten auf ihn ledig. Beide Seiten sind übereingekommen, dass dies auch künftig für Leibeigene gilt, die in die jeweiligen Flecken und Orte ziehen, wo die andere Seite alleiniger Gerichts- und Oberherr ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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