Franciscus [Dietrich], Abt zu Weingarten, verleiht Georg Frey und Ehefrau Anna Edel ("Edlinen"), Bürger zu Altdorf, die hintere Mühle daselbst auf Lebenszeit zu Lehen. Die Vorbesitzer Hans Edel und Ehefrau Margretha Hallerin haben sie mit Mund und Hand unter Zurückgabe des Leihebriefs aufgegeben. Zur Mühle gehören unter anderem folgende Äcker: im Ravensburger Ösch 2 Jauchart auf der Lenzin, 3 Jauchart an Locher Halden, 2 Jauchart an der Reuthin, im Baienfurter ("Bayerfurter") Ösch 3 Jauchart, die an die Ach stoßen, 3 Jauchart "hennet" dem Mettenbach, 1 Jauchart "gegen dem hoff werz", im Niederbeuger (=Niederbiegener) Ösch 6 Jauchert, die an die Senn stoßen, 2 Jauchart auf der Reuthi, 2 1/2 Jauchart genannt die Bintzenäcker am Haydtbronner Weg. An Wiesen gehören dazu 3, 2 und 1/2 Mahd im Breitenried, 1 Mahd unten "an den Rossen", des Klosters Langen Gewandacker und an der Scherzen gelegen, 3 Mahd im Ried, die aus ¿Franz Küblers Lehen in dieses Gut gelegt wurden und mit Hans Wangner im Wechsel gehen bzw. gemeinsam geheut werden. Die Beliehenen müssen die Mühle und die zugehörigen Güter persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand, auch "unzerschlaitzt" halten. Sie dürfen nichts daraus entfremden. Dem Kloster geben sie jährlich zu Martini als Zins und Hubgült von der Mühle 7 Scheffel Kernen und 4 lb d an Geld. Der Konvent erhält 6 ß d. Von der Trotte sind zu entrichten 18 d, laut Zinsbriefs 10 ß d, von der Wiese bei der Mühle in die Kustorei 1 ß 10 d, von dem Greut wie andere Müller anteilig 7 1/2 d, von den 3 Mahd Wiesen, die aus Franz Küblers Lehen gezogen wurden 14 ß d, von jeder der 4 Jauchart Acker auf der Reuthin 4 Streichen des dort jeweils angebauten Getreides, wenn sie "an ergarten" liegen 2 Streichen, vom Binzenacker jährlich in die Großkellerei 10 ß d sowie den Zehnten, von den 3 Jaucharten Acker an Locher Halden nur den Zehnten. Von den übrigen Äckern sollen die Beliehenen das Dritteil und den Zehnt im Feld getreulich aufrichten. Für die Wiesen sind 11 lb 1 ß 6 d zu zahlen, alles in Ravensburger Maß und Währung. Abzugeben sind ferner 4 Hühner, 100 Eier und 1 Fasnachthenne. Wenn sich die Beliehenen in eine Ungenossamenehe begeben oder sonst dem Kloster "abschwaifig" bzw. ungehorsam werden, die Leihebedingungen nicht einhalten oder sterben, fallen die Güter dem Kloster heim. Sie müssen dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob sie diese bei Übernahme vorgefunden haben. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Die Beliehenen müssen mit ihrer Meni Fuhrdienste im Herbst nach Wein und sonst anderswohin leisten gegen gebührende "liferung", sie müssen das Kloster auch nach dessen Bedarf mahlen lassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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