Konstanz, 1415 November 6. Das Konstanzer Konzil beauftragt den Erzbischof von Capua und die Dekane von St. Johann-Mainz und St. Maria-Worms mit der Durchführung des Rechtsspruches in dem Streit zwischen dem Stift St. Stephan und den edlen Ebirhardus und Gotfridus, Söhnen des verstorbenen Ebirhardus, Schlossherrn zu Eppenstein, Mainzer Diözese, die dem Stift 25 Malter Roggen Mainzer Stadtmaß und 12 Mark Kölner Münze von Gütern in der Dorfmarkung Massenheim an Martini zu gülten verpflichtet sind, dies aber seit Jahren unterlassen haben, weshalb weiland Papst Bonifaz IX. seinen Kaplan und Auditor causarum, Betrandus de Arnassano (?), und dessen Kollegen Nicolaus und Hermannus bereits mit der Untersuchung und Entscheidung beauftragt hatte. Die richterliche Entscheidung, die zu Gunsten des Stiftes erfolgt ist, ist mit allen geistlichen und weltlichen Mitteln zu vollstrecken. "Datum Constantie octava Idus Novembris anno [...] millesimoquadringentesi moquintodecimo, apostolica sede vacante."