Amtsverweser und Gericht der Stadt Schorndorf beurkunden auf Anforderung des herzoglichen Anwalts und Klägers, dass der von Sixt Weselin, Untervogt zu Schorndorf, im Namen des Herzogs vor ihrem verbannten Gericht wegen ungebührlichen Verhaltens, Bruchs früherer Verschreibungen und Bedrohung anderer an Leib und Gut angeklagte Wendel Stenglin aus Hegenlohe nach ordentlichem Verfahren mit Recht dazu verurteilt worden ist, eine Stunde am Pranger zu stehen und danach bei geschworenem Eid unverzüglich aus dem Fürstentum Württemberg und über den Lech zu ziehen und sein Leben lang nicht mehr herüberkommen bei Androhung der Todesstrafe. Ferner soll ihm, nach Inhalt des Urteils, der Nachrichter die vorderen Glieder der beiden Finger der rechten Hand, wie es Brauch ist, abhauen und ihn mit Ruten vor das Obertor hinausschlagen. Das Urteil ist unterm Datum dieses Briefs vollstreckt worden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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