(1) L 2260 (2)~Kläger: Graf Simon August zur Lippe; 1768 als Interessenten Bürgerschaft und ganze Gemeine des Fleckens Alverdissen; 1770 reichten auch eine (mit 1768 datierte) Vollmacht ein die arrestiert Gewesenen: die Bürgermeister Christian Lorenz Dieckmeyer und Ernst Krumsieck, sowie die Lohnmeister Johann Jürgen Vehmeyer und Otto Hinrich Krumsieck; eine weitere (1769 datierte) Vollmacht reichte 1770 der Alverdissener Pastor Johann Christoph Friedrich Müller ein; 1772 als Intervenienten die lipp. Landstände von Ritterschaft und Städten (3)~Beklagter: Graf Philipp Ernst von Schaumburg-Lippe-Alverdissen; 1788 als Vormünder und Regenten dessen Witwe Juliane, geb. Landgräfin vom Hessen; Graf Johann Ludwig von Wallmoden-Gimborn, 1804 letzterer allein; 1768 als Mitbeklagter Graf Wilhelm von Schaumburg-Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Scheurer [1760] 1767, [1760] 1769 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( für die Alverdissener Bürgerschaft: Lic. Caesar Scheurer 1768 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill ( für die arrestiert Gewesenen: Lic. Caesar Scheurer 1768 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen ( für Müller: Lic. Caesar Scheurer 1769 ( Subst.: Lic. Johann Eberhard Greineisen ( für die Landstände: Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1772 ( Subst.: Lic. Fidel Karl Amand Goll ( Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich 1786 ( Subst.: Lic. Friedrich Ernst Duill Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Jakob von Zwierlein (sen.) 1767 ( Subst.: Dr. Christian Jakob von Zwierlein ( Lic. Johann Jakob Ernst Pfeiffer [1767] 1767, [1767] 1768, [1767] 1768 ( Subst.: Dr. Konrad Gordian Seuter ( Dr. Franz Philipp Felix Greß [1769] 1769 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainone ( Dr. Franz Philipp Felix von Greß [1788] 1788 ( Lic. Jakob Abel [1793] 1804 ( für Graf Wilhelm von Schaumburg-Lippe: Dr. de Zwierlein (sen.) (1768) ( Dr. Johann Jakob von Zwierlein 1769 ( Subst.: Dr. Christian Jakob von Zwierlein ( Dr. Christian Jakob von Zwierlein 1772 ( Subst.: Lic. Konrad Jakob Adami (5)~Prozessart: Mandati de relaxando cum omni causa arresto contra ordinationem Cameralem de 18. Septembris anni currentis, nulliter imposito, neque amplius via facti sed juris procedendo sine clausula, cum citatione super denegata justitia austraegali, ideoque avocari causam ut et de non contraveniendo Caesareae ordinationi primogeniturae reliquisque transactionibus et pactis domus Lippiacae sicque expensis condemnari Streitgegenstand: Der Kläger verweist auf die kaiserlich bestätigte Primogeniturordnung für die Grafschaft Lippe und erklärt, dieser nach stehe die Erbfolge und die damit unteilbar verknüpfte Landeshoheit allein dem jeweils Erstgeborenen zu. Die Klage richtet sich dagegen, daß der Beklagte, indem er sich als Erblandesherr, statt wie zutreffend als Erbherr, und seine Amtsstube als Kanzlei bezeichne, eine Mitregierung an der Grafschaft anmaße, daß er eigenständig Verordnungen erlasse und andererseits die Publikation von Verordnungen des Landesherren unterbinde (in diesem Zusammenhang stand offenbar der Alverdissener Prediger, den der Kläger als gemäß jus episcopale allein sich unterstehend einstuft und der gegen den Willen des Beklagten Detmolder Verordnungen von der Kanzel verkündet hatte, im Mittelpunkt der Auseinandersetzung; der Beklagte hatte offenbar ihn oder seine Einnahmen arrestiert und ihn zur Verantwortung gezogen und abgesetzt), daß er sich gegen die Pflicht des Landesherren, die gesamte Grafschaft zu schützen, selbst Soldaten halte und die dem Landesherren allein und unmittelbar zustehende Aufsicht über Kriegsvölker im Territorium und die von diesen verursachten Schäden für das Alverdissener Gebiet zu verhindern suche, sich die Kriminaljurisdiktion sowie durch die Bestellung von Kirchenpersonal und die Erteilung von Dispensen das Jus episcopale anmaße und die Gültigkeit von Beschlüssen der von ihm seit 1760 nicht mehr beschickten lipp. Landtage in seinem Amt negiere und deren Bekanntmachung und Durchsetzung zu verhindern suche. Der Kläger wendet sich gegen die einzelnen Handlungen und sieht in deren Gesamtheit einen so gravierenden Bruch der lipp. Landesgesetze und -verträge, daß dies auf einen "gänzlichen Umsturtze der uralten Lippischen Landes-Verfassung" hinauslaufe. Der Kläger erwirkt das Mandat gegen die beklagten Übergriffe in der von ihm bisher ungestört ausgeübten Landeshoheit und nicht zuletzt zum Schutz des sonst "auffs hefftigste bedrohet werden wollenden .. Predigers". Er erklärt ausdrücklich, sich auf kein petitorisches Verfahren gegen den Beklagten um die wechselseitigen Rechte einlassen zu wollen, für das in 1. Instanz ein Austrägalverfahren zu führen sei. Er erwirkt die Citatio dagegen, daß der Beklagte sich geweigert habe, zu einem solchen Austrägalverfahren landständische Vertreter zu benennen und damit die Justiz verweigert habe. Der erst auf Rufen (13. Februar 1767) erscheinende Beklagte erklärt, dem Inhalt der ihm zwar nicht ordnungsgemäß, nämlich mit allen Beilagen, zugestellten RKG-Anordnung (wohl von 1766) dennoch "aus Respekt" weitgehend entsprochen zu habe, der Kläger aber, indem er es durch Notare in Alverdissen habe anschlagen lassen und seine (= Beklagten) Untertanen zur Rebellion zu verleiten suche, habe dies nicht getan. RKG-Mandat und -Citatio seien durch falsche Angaben, insbesondere die unrichtige Behauptung, daß seinerseits nicht rechtlich abgesicherte Schritte, insbesondere gegen den Prediger, beabsichtigt seien, erschlichen. Sein Vorgehen gegen diesen, der gegen seinen Erblandesherren gefrevelt habe, sei völlig angemessen gewesen. Er sieht die Klage als Versuch, ihn aus "seinen Erblandes Herrlichen Hohen Gerechtsamen, sowohl in Politicis als Ecclesiasicis [zu] verdringen" und gegen ihn eine Rebellion zu entfachen. Gegen Ansätze zu einer solchen Rebellion, die sich u.a. darin äußere, daß Bürgermeister Dieckmeyer und Vorsteher Krumsieck auf einseitige Ladung der Detmolder Kanzlei dorthin zum Verhör gegangen seien, habe man gegen sie und den von ihnen begangenen Frevel gegen ihren Erblandesherren vorgehen müssen. Er bestreitet die Notwendigkeit, sich einem lipp. Austrägalverfahren vor landständischen Vertretern stellen zu müssen; diesen sei lediglich eine schiedsrichterliche Funktion zugestanden worden, aber keine rechtliche Entscheidung. Er sieht dagegen einen Konventionalaustrag, wie zwischen Reichsunmittelbaren üblich, als angemessen an. Er bestreitet die Behauptung des Klägers, mit der Primogeniturordnung sei die gesamte Landeshoheit beim regierenden Detmolder Grafen. Vielmehr habe Graf Simon seinen jüngeren Söhnen Land und Leute und damit auch die entsprechenden Herrschaftsrechte übertragen. Er bestreitet dem Kläger das Recht zur alleinigen Ausübung irgendwie gearteter herrschaftlicher Akte in seinem Herrschaftsgebiet Alverdissen, an denen er (= Beklagter) vielmehr immer beteiligt werden müsse, wenn er sie nicht sogar allein ausüben könne. Darlegung auf die einzelnen Klagepunkte bezogen. Er erhebt Gegenklage gegen den Kläger wegen Übergriffen in seine (= Beklagten) Rechte und ungenügender Ausübung seiner (= Klägers) Pflichten hinsichtlich der Abhaltung des Hofgerichtes, von Landtagen, der Verwendung von aus dem ganzen Land gehobenen Geldern und dem Abtrag von Landschulden, wobei er sich im letzteren Fall auf eine fideikommissarische Qualität der gesamten Grafschaft Lippe stützt. Er fordert Aufhebung der gegen ihn gerichteten Klage und Schutz gegen die gegnerischen Anmaßungen und Eingriffe, da seine Rechte durch verschiedene Erb- und Familienverträge eindeutig bestätigt seien, das Primogeniturrecht dagegen durch das Testament des Grafen Simon aufgehoben worden sei. Im weiteren wurde über Form und Ausführung diverser weiterer Rechte, die sich die Parteien gegenseitig streitig machten, gestritten. Wechselseitige Vorwürfe der Überschreitung der Befugnisse. 1768 lipp. Vorwürfe wegen gewaltsamen Vorgehens gegen den Alverdissener Prediger Müller, die Verhaftung der Bürgermeister und Lohnmeister des Fleckens Alverdissen und gegen die Unterstützung des Beklagten durch schaumburg-lippische Truppen aus Bückeburg und Alverdissener Klagen gegen die Entsendung lipp. Soldaten nach Alverdissen (vgl. dazu auch L 82 Nr. 502 (L 2208), siehe auch L 82 Nr. 504 (L 2210)). In diesem Zusammenhang 8. August 1768 RKG-Mandatum de relaxandis captivis et de lite pendente nihil innovando sed ab omnibus violentiis et attentatis desistendo ut et de abducendo sine clausula gegen den Beklagten und den Grafen Wilhelm vom Schaumburg-Lippe. 19. August 1768 RKG-Mandatum ulterius de relaxandis notariis captivis sine clausula gegen den Beklagten und dessen Amtsstube dagegen, daß die Notare, die das vorige Mandat in Alverdissen hatten zustellen sollen, dort in Haft genommen worden waren. In diesem Zusammenhang auch Einschreiten des kaiserlichen Fiskals. 23. Dezember 1778 RKG-Anweisung an den Beklagten, der beiderseitigen Rechte "ohnnachteilig" für die verstorbene Gräfin Casimire zur Lippe-Detmold das Trauergeläut in Alverdissen zuzulassen und die arrestierten "Weibspersonen" freizulassen. Zugleich wurde beiden Seiten nochmals aufgegeben, sich aller Tätlichkeiten zu enthalten und das Verfahren zur Entscheidung zu führen. Mit Urteil vom 25. Januar 1782 wies das RKG den Antrag auf ein Mandat, das Verfahren nicht an ein anderes Gericht zu ziehen, "noch zur Zeit" ab, und wies den Kläger an, der Verordnung vom 4. Dezember 1779 gemäß die Entscheidung in der von ihm selbst eingeführten Frage der den abgeteilten Herren in ihren Besitzungen zustehenden Kriminaljurisdiktion ruhig abzuwarten und statt über jeden Effekt der am RKG anhängigen Frage der Landeshoheit zwischen den beiden obersten Reichsgerichten Kollisionen zu bewirken, das RKG-Citationsverfahren bis zur Entscheidung zu treiben, widrigenfalls dem Gesuch von Dr. Greß auf ein Mandat, das Verfahren nicht an ein anderes Gericht zu ziehen entsprochen und fiskalisches Vorgehen eingeleitet würde. Wechselseitige Beschwerden über die Anbringung von, teilweise als falsch bezeichneten, Drucken von Urteilen und anderen Schriftstücken des Verfahrens, die den Akten (passim) in größerer Zahl beiliegen. Verweis auf ein zumindest 1762 in gleicher Sache zwischen den Parteien anhängiges RHR-Verfahren. (6)~Instanzen: RKG 1766 - 1804 (1366 - 1805) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 3). Dgl. 1768 (Q 312). Kaiserliche Bestätigung der inserierten kaiserlichen Konfirmation der lipp. Primogeniturordnung von 1593, 1712 (Q 5). Gedruckter "Gründlicher Beweis, daß in Sachen des Hochgebohrnen Herrn Friedrich Alexander, Grafen ... zur Lippe gegen den regierenden H[er]rn Grafen Simon August zu Lippe-Detmold, decisi mandati ... das ... Remedium Revisionis unstathaft, und ... daß die ... Schadens-Berechnung Urtheils-mäßig ... " o.O. 1765 (Q 92). Auszug aus dem Alverdissener Wrugeregister 1740 - 1741 (Q 218), 1759 - 1763 (Q 219), 1615 - 1759 (Q 500). Schreiben des regierenden Grafen (Wilhelm) von Schaumburg-Lippe an den regierenden Grafen (Simon August) zur Lippe, 1768, französisch mit deutscher Übersetzung (Q 263). Dgl. (Q 269). Dgl. ohne Übersetzung (Q 281). Gedruckter "Geschichtsmäßig und Archivalischer Beweis, daß der Herr Graf Simon August zur Lippe-Detmold unter keinerley Vorwand befugt sey, den Herrn Grafen Philip Ernst zu Schaumburg-Lippe-Alverdissen in seinem Antheile der Grafschaft Lippe mit Kriegsvolk zu überziehen ..." o.O. 1768 (Q 323). Rationes decidendi der Juristenfakultät der Universität Tübingen in Sachen Graf Casimir zur Lippe ./. Graf Simon Henrich zur Lippe, 1681 (Q 388). Privileg Simons zur Lippe für die Stadt Lippstadt, in nicht mehr als eine Hand huldigen zu müssen, 1366 (Q 413). Dgl. für Lemgo, 1366 (Q 314). Gedruckte "Gründliche Nachricht von der innerlichen Verfassung der Grafschaft Lippe ..." o.O. 1738 (Q 469). "Verzeichnis derjenigen Münzen, welche in Ermangelung der nach dem Leipziger und Reichs-Münz-Fus ausgeprägten Geldsorten nach den bestimten Werth bey den Landescassen angenommen und ausgegeben werden sollen", 1762 (Q 494). "Müntz-Tabelle, wie solche künftig gelten sollen", 1764 (Q 497). Vollmacht mit Unterschriften von 55 Alverdissener Einwohnern, 1768 (Q 616). Aufstellung des Verzehrs der Alverdissener und Bückeburger Soldaten in Alverdissen, 1768, mit Namen derer, bei denen sie einquartiert waren (Q 664). Aufstellung derjenigen Alverdissener, die während der Einquartierung des Bückeburger Kommandos 1768 Wachen und Arbeiten verrichten mußten (Q 665). Exemplar der Lippischen Intelligenzblätter 21. Stück vom 21. Mai 1768 (Q 746). Dgl. 29. Stück vom 22. Juli 1769 (Q 756). Dgl. 18. (vom 30. April 1785), 19 (7. Mai 1785), 20 (14. Mai 1785) (Q 1299 - 1301). Gedruckter "Nachtrag zu dem Lemgoischen Intelligenz-Blatt von 1768 n. 21, Von der althergebrachten Titulatur des Hochgräfl. Lippischen Hauses" (Q 747). Gedruckter "Nachtrag" zum 29. Stück mit "Gedancken, ob das Gräfl. Lippische GeneralConsistorium ein gemeinschaftliches Gericht sey" (Q 757). Gedruckte "Interventional-Handlung" der lipp. Stände, o.O., o.J. (Q 903). Aufstellung über die in den Ämtern Blomberg und Schieder vereidigte "junge Mannschaft" (Bd. 24 Bl. 7892 - 7893). Dgl. der 1761 wirklich enrollierten jungen Mannschaft (ebd. Bl. 7894 - 7895). (8)~Beschreibung: 33 Bde., 220,5 cm; Bd. 1: 6 cm, 287 Bl, geb.; Protokoll, 1 Beil. (= "Journal de Francfort" Nr. 240 vom 28. August 1803, 2. Bl. nur rudimentär vorhanden (Bl. 216)); Bd. 2: 3 cm, Bl. 288 - 423, geb.; (wohl Hand- oder Partei- ) Protocollum judiciale, mit (nicht allen im RKG-Protokoll verzeichneten) Terminen vom 24. November 1766 bis 5. November 1788; Bd. 3: 8 cm, 369 Bl., geb.; Q 1 - 76; Bd. 4: 10 cm, Bl. 370 - 948, geb.; Q 77 - 175; Bd. 5: 3,5 cm, Bl. 949 - 1081, geb.; Q 176 - 204, 3 Beil.; Bd. 6: 3,5 cm, Bl. 1082 - 1217, geb.; Q 205 - 233, es fehlt Q 208 (im Protokoll mit dem Vermerk: "cessat"); Bd. 7: 3,5 cm, Bl. 1218 - 1438, geb.; Q 235 - 294; Bd. 8: 5 cm, Bl. 1439 - 1720, geb.; Q 295 - 352; Bd. 9: 11 cm, Bl. 1721 - 2379, geb.; Q 353 - 444, es fehlt 372; Bd. 10: 9 cm, Bl. 2380 - 2777, geb.; Q 446 - 535, 5 Beil.; Bd. 11: 7 cm, Bl. 2778 - 3120, geb.; Q 536 - 599; Bd. 12: 5 cm, Bl. 3121 - 3372, geb.; Q 600 - 669; Bd. 13: 7 cm, Bl. 3373 - 3754, geb.; Q 670 - 759; Bd. 14: 7 cm, Bl. 3754 - 4113, geb.; Q 760 - 762, Q 760, 761 bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 15: 8 cm, Bl. 4114 - 4527, geb.; Q 763 - 860, es fehlt Q 769 (im Protokoll mit dem Vermerk "vid. in causa inter easdem de non offendendo"), Q 792, 854 versiegelt, 11 Beil.; Bd. 16: 7 cm, Bl. 4512 - 4964, geb.; Q 861 - 943, 2 Beil.; Bd. 17: 7 cm, Bl. 4963 - 5321, geb.; Q 944; Bd. 18: 10 cm, Bl. 5322 - 5956, geb.; Q 945; Bd. 19: 10 cm, Bl. 5957 - 6437, geb; Q 946 - 1048, Q 955 versiegelt; Bd. 20: 9 cm, Bl. 6438 - 6861, geb.; Q 1049 - 1104, 1 Beil.; Bd. 21: 8 cm, Bl. 6862 - 7322, geb.; Q 1105 - 1185, Q 1134, 1142, 1143 versiegelt; Bd. 22: 5 cm, Bl. 7323 - 7524, geb.; Q 1186A, B bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 23: 6 cm, Bl. 7524 - 7778, geb.; Q 1186C, D, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 24: 6 cm, Bl. 7778 - 8026, geb.; Q 1186E, F, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 25: 5,5 cm, Bl. 8027 - 8239, geb.; Q 1186G, H, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 26, 6,5 cm, BL. 8240 - 8466, geb.; Q1186J, K, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 27: 7 cm, Bl. 8467 - 8772, geb.; Q 1186L, M, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 28: 6,5 cm, Bl. 8773 - 9032, geb.; Q 1186N, O, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 29: 6 cm, Bl. 9033 - 9295, geb.; Q 1186P, Q, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 30: 11 cm, Bl. 9297 - 9863, geb.; Q 1186R, S, bestehend aus zahlreichen Aktenstücken; Bd. 31: 5 cm, Bl. 9865 - 10141, geb.; Q 1187 - 1267, 3 Beil.; Bd. 32: 3,5 cm, Bl. 10142 - 10294, geb.; Q 1268 - 1297; Bd. 33: 5 cm, 275, lose; Q 1298 - 1335, 3 Beil. Lit.: Kittel, Heimatchronik, S. 139 et passim; Butterweck, Geschichte, S. 305; Schoen, Standeserhöhungsrecht (wie Nr. 505), S. 94.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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