Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Graf Heinrich von Zweibrücken, Herr zu Bitsch und Ochsenstein, seinem Amtmann zu Lützelstein, einerseits und Graf Simon Wecker von Zweibrücken, Herr zu Bitsch, und Graf Philipp von Hanau[-Lichtenberg], beide Herren zu Lichtenberg, andererseits Irrungen über die Dörfer Eckwersheim (Eckferscheym) und Geudertheim (Goidertheym) gehalten haben. Zum heutigen Tag sind die Parteien zum gütlichen Verhör vor seinen Räten erschienen, die Grafen Heinrich und Simon Wecker persönlich, der Ritter Kaspar Böcklin anstelle des von Hanau. Graf Heinrich von Zweibrücken begehrt, dass er in die Dörfer eingesetzt werde, nachdem diese ihm ihm als verfallenes Lehen des Stifts Metz verliehen worden seien und er durch ein Urteil des Stifts "ex primo decreto" darin gesetzt worden sei. Die Gegenpartei erwidert, dass sie die Dörfer seit über 40 Jahre innehabt und besessen habe, und fordert die Abstellung der Forderungen, zumal diese ihr bereits merkliche Prozesskosten eingebracht hätten. Sollte Graf Heinrich auf seinen Forderungen beharren, solle Kurfürst Philipp als Landesfürst nach Recht entscheiden. Graf Heinrich bestreit dergleichen mit Verweis auf seine alten Lehnbriefe; die Gegenpartei vermeint, dass darin ein bloßer Besitz angezeigt werde. Nach weiteren Reden und nachdem den pfalzgräflichen Räten eine gütliche Beilegung nicht gelungen ist, haben beide Parteien einem rechtlichen Austrag zu Heidelberg zum 23.09.1495 (mitwoch nach sant Matheus) zugestimmt. Wegen der Forderung Graf Heinrichs an die Gegenseite wegen seines ahnherrlichen Erbes ist beredet worden, dass vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten ein rechtliches Verhör und eine gütliche Handlung stattfinden sollen.