Der Rath der "Stad to Helmestede" bekennt, daß auf sein Ansuchen
sein Gnädiger Herr Adolf von Speghelberghe, Abt zu Werden und St. Ludgeri
vor Helmstedt, um des Nutzens und Bedürfnisses der städtischesn Gemeinheit
wegen, ihm die Erlaubniss ertheilt habe, in der Stadt Bier zu brauen, und
demnach hinfort Niemand in der Stadt, soweit darin der Abt Macht u. Gebot
habe, fremdes Bier verkaufen oder trinken, der Brauer alle 14 Tage 3 Verndel
oder alle 4 Wochen 6 Verndel brauen, und von jedem Verndel dem Rathe zu der
Stadt Behuf 6 Pfennig Helmstedter Währung bezahlen, dieses Gesetz aber vom
nächsten Michaelistage an 5 Jahr lang in Kraft bleiben solle; und wird
zugleich dem Rathe gestattet, das Gesetz, wenn die Stadt davon keinen Nutzen
haben würde, abzuschaffen u. der bisherigen alten Gewohnheit zu folgen:
andererseits jedoch dasselbe, so lange es der Stadt nützlich u. gedeihlich
sich erweise, beizubehalten, vorbehaltlich des Rechts u. der Herrlichkeit
des Abtes, seiner Abtei u. seines Stiftes. - Ghegheven na goddes bord 1410
des frydaghes neghest na der hilghen twelff Aposteln daghe (18 Juli.) - (Mit
dem angehängten Secretsiegel der Stadt Helmstedt.) Eine im Jahre 1410
stattgefundene Verleihung des Abteiguts Oesterbaddeleve wird in einer
Urkunde vom Jahr 1483 (Nr. 135 dieses Rep.) inserirt. Eine Urkunde vom
Egydiustage 1410 siehe auf der Urkunde de 1347 Nr. 85 Seite 86.