Anwendung der Generalverordnung vom 11. Februar 1810 auf das Fideikommiss,das nach Absterben der Leibmedikus Consbruchschen Eheleute der verwitweten Konsulentin Kloz in Tübingen angefallen ist; Ansicht des Bezugs der neu eingeführten Abgabe von 1 Prozent des Betrags zum Vorteil der Waisen- und Zuchthäuser

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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