Jörg von Törring zum Stain, Marschall des H. Ludwig von Bayern, verkündet gemeinsam mit den herzoglichen Räten Hr. Michael Riedrer, Dompropst zu Regennspurg, Kanzler, Hr. Condradt Hr. zu Haideck, Hr. Valentin Pernpeck, Dekan zu Passaw, Hr. Fridrich Mswerkircher doctor, Hr. Hanns Frawnberger vom Hag zu Brunn, Hr. Partziual und Hr. Lienhard die Aichperger, Gebrüder, Ritter, Heinrich Herrtmberger, Hofmeister, Hann Ebran zu Willdemberg, Cristoff Dorner, Kanzler, Leo Hohenegker, Rentmeister, Karl Kärgl, Landschreiber, Jacob Krätzlein, Hofmeister zu Sälldental zu Lanndshut, und Gabriel Pusch zu Vilsheim im Streit zwischen Hr. Eckhardt, Abt zu Ebersperg, und G. Jorg und G. Sebastian, G. zu Ortemberg, wegen etlicher Güter und Stücke, die zu Abbtshouen gehören, zwei Gerichtsentscheidungen: 1) Der Abt hatte wegen etlicher Äcker und Wiesmahd, die aus der Mühle zu Egckelsheim gebrochen und dem Bad daselbst zugeteilt worden sind, als Zeugen Hanns Schuchman und Heintz Müllner von Egckelsheim angeboten, die unter Eid bezeugen (Schuchman), dass Peter Wirt von Egckelsheim, der die Taferne und Mühle daselbst gehabt, von der Mühle die bewussten Äcker und Wiesmahd durch ihn bebauen ließ, nach dessen Tod aber sind die Äcker und Wiesmahd durch die G. zum Bad gegeben worden, (Müllner), dass Äcker und Wiesmahd aus der Mühle gezogen und zum Bad gegeben wurden. - Die von Ortemberg machten dagegen geltend, dass der 1. Zeuge nur für den Peter Wirt die Äcker bewirtschaftet habe und als Hintersasse des Klosters kein tauglicher Zeuge sei, und dass der 2. Zeuge den Eid nicht richtig gesprochen habe und seine Aussage nicht mit der des ersten Zeugen übereinstimme. Nach Wechselrede entschied die Mehrheit der Räte, dass der Abt bezüglich Äcker und Wiesmahd genügende Beweise erbracht hat. Die von Ortemberg begehrten daraufhin, auch das Urteil der Minderheit zu hören, das besagt, dass wenn die von Ortemberg dazu Beweise liefern wollen, so wollen sie gehört werden. Gegen das mehrheitliche Urteil legten die G. Berufung an den Kaiser ein. - 2) Donnerstag darauf wurde das Verfahren fortgesetzt, wobei die von Ortemberg feststellten, dass sich der Abt nicht an den ergangenen Gerichtsbrief gehalten habe, der zuerst Holerbach und Tilpach und dann erst die Äcker und Wiesmahd behandle. Hinsichtlich Holerbach weisen sie auf den ergangenen Spruch hin, der nur von Abbtzshouen und seiner Zugehörung, nicht aber von Holerbach und Tilbach, wo es vieler Leute Güter gibt, spricht, weshalb der Abt diese Güter zuerst benennen müsse, für beide Güter werden zudem Kaufbriefe vorgelegt. Tilbach sei auch nicht mit der Vogtei beschwert und nicht mehr als 9 Pfennig entsprechend dem Vertrag gefordert worden, wie der Abt behauptet; der erwähnte Vertragsbrief enthalte diesbezüglich überhaupt nichts. Auch sonst ist nicht mehr gefordert worden und Scharwerk wie Gerichtsfutter stehen ihnen nach Landrecht wie allen anderen zu. - Der Abt machte dagegen geltend, dass der Beweis seiner Rechte nicht an eine Reihung der Streitfragen im Urteil gebunden sein kann, dass das strittige Gut zu Holerbach das Gut auf dem Pühel ist, das als Zugehörung zu Abbtzshouen zugleich mit diesem abzutreten war und laut dem Vertrag die Vogtei nicht länger als 2 Jahre beansprucht werden könne, ferner stamme der vorgelegte Kaufbrief aus der Zeit, da die G. Abbtzshouen innehatten und dass er ohne seine und des Konvents Wissen gegeben wurde. Bezüglich Tilpach haben die G. nachgegeben und dieser Punkt stehe nun außer Streit, aber der arme Mann auf dem Gut zu Tilbach ist durch die von G. vorgenommene Pfändung flüchtig gemacht worden und darum müsse ihm der Schaden ersetzt werden. Hinsichtlich Fischwasser, Wiesmahd und Holz hätten die von Ortemberg Gegenbeweise angeboten, aber nicht erbracht, wohl aber seine Zeugen angefochten, überdies bestimme auch die Vertrag-U eine Geldablöse für die von den G. beanspruchten Rechte und Güter durch das Kloster. Dazu erklären die Vertreter der G., dass die vom Abt angezogene U nichts über Scharwerk und Gerichtsfutter aussage, die sie auf den Gütern hatten, ehe noch Abbtzshouen in ihre Gewalt kam. Holerbach ist erkauft und lange Zeit genutzt, mithin ersessen worden und damit Eigengut, über das nicht mehr zu sprechen ist. Von den zwei Gütern zu Tilbach ist das eine ihr erkauftes Gut, das andere gehört dem Abt, und von diesem sind nicht mehr als 9 Pfennig und andere Vogtrechte, die jedem Vogtherrn in Bayern zustehen, gefordert worden, überdies ist im angezogenen Vertrag von der Höhe des (Vogt-)Geldes und den anderen Leistungen überhaupt nie die Rede. Hinsichtlich des Scharwerks und Gerichtsfutter auf den genantnen Gütern, ehe Abbtszshouen in ihre Gewalt kam, werden als Zeugen Jörg Scherfßöder von Plawnkirchen, Bernhart von Kembnatten und Cunrad Ofenöder angeboten. Diesbezüglich verlangte der Abt, dass den Zeugen erklärt werde, was sie zu bezeugen hätten, vor allem hinsichtlich der Stücke, auf denen sie sitzen und der Dauer. Als dies geschehen war, bezeugte unter Eid Scharfßöder, dass er bei 52 Jahre zuerst dem Riedrer und dann den G. von Ortemberg Scharwerk zum Schloss Ortemberg geleistet habe, Stainer, dass er bei 64 Jahren wisse, dass man Scharwerk geleistet habe, Mair, dass er bei 58 Jahren wisse, dass man Scharwerk gegen Ortemberg geleistet habe. Öder bezeugt, dass sein Vater bei 20 Jahre unter dem von Ebersperg gesessen und er bei 45 Jahre wisse, dass allzeit zwei große Taggeld gegeben und Scharwerk gegen Ortemberg geleistet wurden. Nach diesen Aussagen sei es für die G. klar, dass man im angezogenen Vertrag nur auf das Geld und nicht auf andere Vogteirechte Bezug nahm. Der Abt machte dagegen geltend, dass nur vom Scharwerk die Rede war und keine Beweise über Dürrenhofrewt, Fischwasser, Gehölz und Wiesmahd, aber auch nicht über das Gerichtsfutter vorgebracht wurden, zudem haben ihm die von Ortemberg entsprechend dem Spruch des H. Ludwig Holerbach abgetreten und 2 Jahre lang ihr Vogtgeld und nicht mehr genommen, auch bei Tilbach haben die G. nachgegeben, obwohl sie den armen Mann gepfändet und damit vertrieben haben. Obwohl für das Scharwerk ein Zeugenbeweis erbracht wurde, so ist doch der Vertragsbrief jünger als diese Aussage udn er hat daher auch eine Entschädigungssumme festgesetzt. Für die Stücke, die die G. als gekauft und als nicht zu Abbtzshouen gehörend bezeichnen, ist zu bemerken, dass sie diese vom Riedrer kauften und daher nicht mehr Rechte haben können, als dieser sich erkaufte, im Übrigen müssten sie für ihre Behauptungen U vorlegen. - Dazu erwiderten die Vertreter der G., dass im Kaufbrief des Riedrer nichts über die Vogtei steht, die auch gar von ihm gekauft wurde. Durch die Zeugenaussagen ergebe sich eindeutig, dass Scharwerk, Jägergeld und andere Vogteirechte den G. geleistet wurden, ehe noch Abbtzshouen in ihre Gewalt kam. Wenn man gemäß Urteilsbrief die einzelnen Punkte der Reihe nach behandle, würden sie noch dazu Stellung nehmen. Im Kaufbrief ist kein Gut benannt, sondern nur von Abbtzshouen mit seiner Zugehörung die Rede, die Vogtei ist aber seit jeher bei ihnen, zudem hätte man kaum Scharwerk und andere Vogtrechte gegeben, wenn etwas darüber im Vertrag gestanden hätte. Wenn der Abt anführt, dass der Vertrag jünger sei als die durch die Zeugenaussagen belegten Tasachen, und damit der Vertrag das Scharwerk aufhebe, so ist dies unrichtig, da aus der U und den Aussagen hervorgeht, dass die Vogtei den von Ortemberg seit langer Zeit schon zustehe, jedenfalls ehe noch Abbtzshouen in ihre Gewalt kam. - Nach längerer Wechselrede entschieden die Räte mehrheitlich, dass der Abt und der Konvent von den im Vertrag benannten Gütern den von Ortenberg weder Scharwerk noch Gerichtsfutter zu leisten haben. Dagegen beschwerten sich die G. und legten Berufung an den Kaiser ein.; S: Ausst.