Berufung gegen einen Bescheid, der den Appellanten die Restitution gepfändeter Pferde anordnete. Angeblich hatten sich die Hausleute des Kirchspiels Dinker angemaßt, unberechtigt Steuern einzufordern und die Niederlassung von Handwerkern zu gestatten. Als die Appellanten dagegen mit Pfändungen vorgehen wollten, nahmen die Appellaten dem Beamten die Pferde ab. Vor dem RKG erklären die Appellanten, daß ihnen im Kirchspiel Dinker die Jurisdiktion zusteht. Die Appellaten halten den Bescheid der Vorinstanz für rechtmäßig, der nach den Attentatshandlungen wegen der Anhängigkeit des Verfahrens zu ihren Gunsten ergangen war. Sie beklagen, daß sich die Gegenpartei angemaßt hat, Kontributionen zu verlangen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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