Bernhart Mutz, Bürger zu Rheinau, gibt Kundschaft über den Inhalt zweier Kerbzettel, 1565 zwischen den Eheleuten Lorenz und Anna Gasp von Friesenheim festgelegt, wonach beim Tode eines Ehepartners der Überlebende von der Hinterlassenschaft 2 Teile (Mann) oder ein Drittel (Frau) erhalten soll, dem Sohn Ulrich jedoch für sein väterliches Erbe 20 £ Pfg und 4 mit Weizen, Korn, Gerste und Hafer angeblümte Äcker als Voraus zu geben sind. Dabei soll der Sohn Ulrich aus der ersten Ehe der Anna mit Lorenz N., von ihrem jetzigen Mann an Kindesstatt angenommen, den anderen, noch zu gebärenden Kindern gleichgestellt werden. Zeugen: Blasius Steiner, Vogtmann der Witwe, Mathis Klen, Michel Rister, Schultheiß, alle Bürger zu Friesenheim, Michel Bremhurst von Boschen, Mathis Rapp, Hans Bremhurst, beide Bürger zu Obenheim, Peter Beider von Rheinau, alle auf Seiten der Witwe, und Hans Gasp von Nonnenweier, des Lorenz Bruder. Or. Pap. U.