Der bei Gelegenheit des mit der französischen Republik geschlossenen Waffenstillstandes auf alle in badischen Landen fälligen Zehnten, Zinsen und Renten auswärtiger Klöster, Gutsbesitzer und Herrschaften wegen Einzugs der Kontributionen gelegte Beschlag, auch der Beizug der herrschaftlichen Schlösser und Gebäude. (III)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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