Da der 1. Band der RKG-Akten nicht vorliegt, lassen sich die Grundpositionen nur ungefähr erschließen. Es handelt sich um einen Streit um den Nachlaß von Wilhelm Adolf Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld, darunter die Herrschaft Wijlre sowie weiteren Besitz in Jülich-Berg. (Sein Bruder Johann Heinrich Arnold von Wachtendonk zu Winkelhausen war kurz vor ihm gestorben). Für das reiche Erbe fanden sich zahlreiche Prätendenten mit den unterschiedlichsten Herleitungen ihrer Ansprüche, die direkt oder indirekt in dieses Verfahren einflossen. Die Herren von Cartils hatten die Herrschaft Wijlre offenbar gewaltsam eingenommen. Bei Einleitung des Verfahrens stand sie offenbar unter Sequester. Der Kläger beanspruchte den Nachlaß für seine Frau als nächste Verwandte und damit Intestaterbin. Die Frau von Metternich beruft sich auf eine dispositio des Verstorbenen zu ihren Gunsten und hatte bei Einleitung dieses Verfahrens bereits eine RKG-Kommission (auf das Hauptgericht Jülich) zum Verhör von Zeugen über diesen Tatbestand beantragt. Sie erwirkte ein RKG-Mandat gegen den jül.-berg. Geheimen Rat, sich jeglicher Eingriffe in die Tätigkeit dieser Kommission zu enthalten. Dieser bestritt dem RKG die Berechtigung zu diesem Mandat, da die RKG-Kommissare nicht reichsunmittelbar, sondern Landesuntertanen seien, so „daß ohne Vorwißen und wohlbegrundeten willen Einer Landesregierung ein actus jurisdictionis in den immediaten Reichsländeren sich nit üben laße“. Wegen Nichtbefolgung des Mandates und da sie den Kommissaren die RKG- Kommission gewaltsam abgenommen hatten, erließ das RKG am 8. März 1733 ein Exekutionsmandat an den Kölner Kurfürsten als mitkreisausschreibenden Fürsten, die Durchführung der Kommission zu 407 erzwingen. Hilfsweise wurde eine 2. Kommission auf die RKG- Advokaten und -Prokuratoren Lic. Stephani und Lic. Ziegler erkannt, um die Beweissicherung zu gewährleisten. Gegen die Kommissare erhob von Wachtendonk Einwände, weil sie Untergebene des Freiherrn von Metternich als Amtmann seien. Er beantragte daher eine eigene RKG-Kommission zur Zeugenvernehmung auf den jül.- berg. Hofrat in Düsseldorf. Gegen Wachtendonks und der Frau von Metternich Ansprüche als testamentarische Erben intervenierte die Witwe von Harff zu Dreiborn und erklärte, mit wenigen Ausnahmen bestehe der Nachlaß aus gebundenem, einer freien testamentarischen Verfügung nicht zugänglichem Besitz. Die Freiherren von Harff sehen sich offenbar ebenfalls als nächste Verwandte und Intestaterben. Ihrer Argumentation nach beruhte die Verwandtschaft der Frau Boddens wohl auf keiner ehelichen und/oder standesgemäßen Basis. Deren Mutter, Maria Lörman (Laurmann), sei Tochter eines Schiffers und Fischers gewesen. Sie erklären, bei dem im jül.- bergischen gelegenen Teil des Nachlasses handle es sich um dem Rückfall unterworfene Lehen und Allodialherrschaften, für die zudem der jül.-berg. Geheime Rat als vom Kläger selbst zuerst angerufenes Gericht zuständig sei. Sie bezweifeln das vorgelegte, aus dubiosen Quellen stammende Abstammungsschema und legen ein eigenes, aus der Inventarisation der Wachtendonk-Binsfeldschen Unterlagen stammendes Schema vor. Sie sehen ihre Possessionsergreifung als rechtmäßig und bezweifeln, daß seitens der Kläger eine rechtsgültige Besitzergreifung überhaupt erfolgt sei. Zudem hätten die Frau des Klägers und deren Mutter in 1700 und 1701 in Gegenwart von kurkölnischen und kurpfälzischen Kommissaren mit den Brüdern Wachtendonk geschlossenenen Vergleichen ausdrücklich auf jeden über die darin zugesagten Werte hinausgehenden Anspruch an deren Erbe zugunsten der stiftsmäßigen Verwandten verzichtet. Daß 1724 wirklich, wie behauptet, ein Widerruf stattgefunden habe, müsse erst rechtskräftig belegt werden. Zweifel an dem für diesen Akt angegebenen Notar, Zeugen und Umständen. Der Freiherr von der Horst erhebt Ansprüche nach seiner Ahnfrau Catharina von Binsfeld, seit 1552 mit Heinrich von der Horst verheiratet, auf 1/3-Erbanteil nach dem Aussterben der binsfeldschen Linie mit Wilhelm Adolph von Wachtendonk (Diskussion der bis in diese Zeit zurückreichenden Verwandtschaftsbeziehungen und Todesabfolgen). Mit Urteil vom 14. November 1738 nahm das RKG das Verfahren gegen die Einwände Deurens und Scheurens wegen Nichtzuständigkeit an, verwarf die Revokationsurkunde von 1724 als falsch und forderte die Kläger zur Räumung des Nachlasses auf. Zugleich verwarf es das Testament vom 27. Juli 1731, auf das sich Wachtendonks Ansprüche gründeten, 408

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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