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Da der 1. Band der RKG-Akten nicht vorliegt, lassen sich die Grundpositionen nur ungefähr erschließen. Es handelt sich um einen Streit um den Nachlaß von Wilhelm Adolf Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld, darunter die Herrschaft Wijlre sowie weiteren Besitz in Jülich-Berg. (Sein Bruder Johann Heinrich Arnold von Wachtendonk zu Winkelhausen war kurz vor ihm gestorben). Für das reiche Erbe fanden sich zahlreiche Prätendenten mit den unterschiedlichsten Herleitungen ihrer Ansprüche, die direkt oder indirekt in dieses Verfahren einflossen. Die Herren von Cartils hatten die Herrschaft Wijlre offenbar gewaltsam eingenommen. Bei Einleitung des Verfahrens stand sie offenbar unter Sequester. Der Kläger beanspruchte den Nachlaß für seine Frau als nächste Verwandte und damit Intestaterbin. Die Frau von Metternich beruft sich auf eine dispositio des Verstorbenen zu ihren Gunsten und hatte bei Einleitung dieses Verfahrens bereits eine RKG-Kommission (auf das Hauptgericht Jülich) zum Verhör von Zeugen über diesen Tatbestand beantragt. Sie erwirkte ein RKG-Mandat gegen den jül.-berg. Geheimen Rat, sich jeglicher Eingriffe in die Tätigkeit dieser Kommission zu enthalten. Dieser bestritt dem RKG die Berechtigung zu diesem Mandat, da die RKG-Kommissare nicht reichsunmittelbar, sondern Landesuntertanen seien, so „daß ohne Vorwißen und wohlbegrundeten willen Einer Landesregierung ein actus jurisdictionis in den immediaten Reichsländeren sich nit üben laße“. Wegen Nichtbefolgung des Mandates und da sie den Kommissaren die RKG- Kommission gewaltsam abgenommen hatten, erließ das RKG am 8. März 1733 ein Exekutionsmandat an den Kölner Kurfürsten als mitkreisausschreibenden Fürsten, die Durchführung der Kommission zu 407 erzwingen. Hilfsweise wurde eine 2. Kommission auf die RKG- Advokaten und -Prokuratoren Lic. Stephani und Lic. Ziegler erkannt, um die Beweissicherung zu gewährleisten. Gegen die Kommissare erhob von Wachtendonk Einwände, weil sie Untergebene des Freiherrn von Metternich als Amtmann seien. Er beantragte daher eine eigene RKG-Kommission zur Zeugenvernehmung auf den jül.- berg. Hofrat in Düsseldorf. Gegen Wachtendonks und der Frau von Metternich Ansprüche als testamentarische Erben intervenierte die Witwe von Harff zu Dreiborn und erklärte, mit wenigen Ausnahmen bestehe der Nachlaß aus gebundenem, einer freien testamentarischen Verfügung nicht zugänglichem Besitz. Die Freiherren von Harff sehen sich offenbar ebenfalls als nächste Verwandte und Intestaterben. Ihrer Argumentation nach beruhte die Verwandtschaft der Frau Boddens wohl auf keiner ehelichen und/oder standesgemäßen Basis. Deren Mutter, Maria Lörman (Laurmann), sei Tochter eines Schiffers und Fischers gewesen. Sie erklären, bei dem im jül.- bergischen gelegenen Teil des Nachlasses handle es sich um dem Rückfall unterworfene Lehen und Allodialherrschaften, für die zudem der jül.-berg. Geheime Rat als vom Kläger selbst zuerst angerufenes Gericht zuständig sei. Sie bezweifeln das vorgelegte, aus dubiosen Quellen stammende Abstammungsschema und legen ein eigenes, aus der Inventarisation der Wachtendonk-Binsfeldschen Unterlagen stammendes Schema vor. Sie sehen ihre Possessionsergreifung als rechtmäßig und bezweifeln, daß seitens der Kläger eine rechtsgültige Besitzergreifung überhaupt erfolgt sei. Zudem hätten die Frau des Klägers und deren Mutter in 1700 und 1701 in Gegenwart von kurkölnischen und kurpfälzischen Kommissaren mit den Brüdern Wachtendonk geschlossenenen Vergleichen ausdrücklich auf jeden über die darin zugesagten Werte hinausgehenden Anspruch an deren Erbe zugunsten der stiftsmäßigen Verwandten verzichtet. Daß 1724 wirklich, wie behauptet, ein Widerruf stattgefunden habe, müsse erst rechtskräftig belegt werden. Zweifel an dem für diesen Akt angegebenen Notar, Zeugen und Umständen. Der Freiherr von der Horst erhebt Ansprüche nach seiner Ahnfrau Catharina von Binsfeld, seit 1552 mit Heinrich von der Horst verheiratet, auf 1/3-Erbanteil nach dem Aussterben der binsfeldschen Linie mit Wilhelm Adolph von Wachtendonk (Diskussion der bis in diese Zeit zurückreichenden Verwandtschaftsbeziehungen und Todesabfolgen). Mit Urteil vom 14. November 1738 nahm das RKG das Verfahren gegen die Einwände Deurens und Scheurens wegen Nichtzuständigkeit an, verwarf die Revokationsurkunde von 1724 als falsch und forderte die Kläger zur Räumung des Nachlasses auf. Zugleich verwarf es das Testament vom 27. Juli 1731, auf das sich Wachtendonks Ansprüche gründeten, 408
Da der 1. Band der RKG-Akten nicht vorliegt, lassen sich die Grundpositionen nur ungefähr erschließen. Es handelt sich um einen Streit um den Nachlaß von Wilhelm Adolf Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld, darunter die Herrschaft Wijlre sowie weiteren Besitz in Jülich-Berg. (Sein Bruder Johann Heinrich Arnold von Wachtendonk zu Winkelhausen war kurz vor ihm gestorben). Für das reiche Erbe fanden sich zahlreiche Prätendenten mit den unterschiedlichsten Herleitungen ihrer Ansprüche, die direkt oder indirekt in dieses Verfahren einflossen. Die Herren von Cartils hatten die Herrschaft Wijlre offenbar gewaltsam eingenommen. Bei Einleitung des Verfahrens stand sie offenbar unter Sequester. Der Kläger beanspruchte den Nachlaß für seine Frau als nächste Verwandte und damit Intestaterbin. Die Frau von Metternich beruft sich auf eine dispositio des Verstorbenen zu ihren Gunsten und hatte bei Einleitung dieses Verfahrens bereits eine RKG-Kommission (auf das Hauptgericht Jülich) zum Verhör von Zeugen über diesen Tatbestand beantragt. Sie erwirkte ein RKG-Mandat gegen den jül.-berg. Geheimen Rat, sich jeglicher Eingriffe in die Tätigkeit dieser Kommission zu enthalten. Dieser bestritt dem RKG die Berechtigung zu diesem Mandat, da die RKG-Kommissare nicht reichsunmittelbar, sondern Landesuntertanen seien, so „daß ohne Vorwißen und wohlbegrundeten willen Einer Landesregierung ein actus jurisdictionis in den immediaten Reichsländeren sich nit üben laße“. Wegen Nichtbefolgung des Mandates und da sie den Kommissaren die RKG- Kommission gewaltsam abgenommen hatten, erließ das RKG am 8. März 1733 ein Exekutionsmandat an den Kölner Kurfürsten als mitkreisausschreibenden Fürsten, die Durchführung der Kommission zu 407 erzwingen. Hilfsweise wurde eine 2. Kommission auf die RKG- Advokaten und -Prokuratoren Lic. Stephani und Lic. Ziegler erkannt, um die Beweissicherung zu gewährleisten. Gegen die Kommissare erhob von Wachtendonk Einwände, weil sie Untergebene des Freiherrn von Metternich als Amtmann seien. Er beantragte daher eine eigene RKG-Kommission zur Zeugenvernehmung auf den jül.- berg. Hofrat in Düsseldorf. Gegen Wachtendonks und der Frau von Metternich Ansprüche als testamentarische Erben intervenierte die Witwe von Harff zu Dreiborn und erklärte, mit wenigen Ausnahmen bestehe der Nachlaß aus gebundenem, einer freien testamentarischen Verfügung nicht zugänglichem Besitz. Die Freiherren von Harff sehen sich offenbar ebenfalls als nächste Verwandte und Intestaterben. Ihrer Argumentation nach beruhte die Verwandtschaft der Frau Boddens wohl auf keiner ehelichen und/oder standesgemäßen Basis. Deren Mutter, Maria Lörman (Laurmann), sei Tochter eines Schiffers und Fischers gewesen. Sie erklären, bei dem im jül.- bergischen gelegenen Teil des Nachlasses handle es sich um dem Rückfall unterworfene Lehen und Allodialherrschaften, für die zudem der jül.-berg. Geheime Rat als vom Kläger selbst zuerst angerufenes Gericht zuständig sei. Sie bezweifeln das vorgelegte, aus dubiosen Quellen stammende Abstammungsschema und legen ein eigenes, aus der Inventarisation der Wachtendonk-Binsfeldschen Unterlagen stammendes Schema vor. Sie sehen ihre Possessionsergreifung als rechtmäßig und bezweifeln, daß seitens der Kläger eine rechtsgültige Besitzergreifung überhaupt erfolgt sei. Zudem hätten die Frau des Klägers und deren Mutter in 1700 und 1701 in Gegenwart von kurkölnischen und kurpfälzischen Kommissaren mit den Brüdern Wachtendonk geschlossenenen Vergleichen ausdrücklich auf jeden über die darin zugesagten Werte hinausgehenden Anspruch an deren Erbe zugunsten der stiftsmäßigen Verwandten verzichtet. Daß 1724 wirklich, wie behauptet, ein Widerruf stattgefunden habe, müsse erst rechtskräftig belegt werden. Zweifel an dem für diesen Akt angegebenen Notar, Zeugen und Umständen. Der Freiherr von der Horst erhebt Ansprüche nach seiner Ahnfrau Catharina von Binsfeld, seit 1552 mit Heinrich von der Horst verheiratet, auf 1/3-Erbanteil nach dem Aussterben der binsfeldschen Linie mit Wilhelm Adolph von Wachtendonk (Diskussion der bis in diese Zeit zurückreichenden Verwandtschaftsbeziehungen und Todesabfolgen). Mit Urteil vom 14. November 1738 nahm das RKG das Verfahren gegen die Einwände Deurens und Scheurens wegen Nichtzuständigkeit an, verwarf die Revokationsurkunde von 1724 als falsch und forderte die Kläger zur Räumung des Nachlasses auf. Zugleich verwarf es das Testament vom 27. Juli 1731, auf das sich Wachtendonks Ansprüche gründeten, 408
Da der 1. Band der RKG-Akten nicht vorliegt, lassen sich die Grundpositionen nur ungefähr erschließen. Es handelt sich um einen Streit um den Nachlaß von Wilhelm Adolf Bertram von Wachtendonk zu Binsfeld, darunter die Herrschaft Wijlre sowie weiteren Besitz in Jülich-Berg. (Sein Bruder Johann Heinrich Arnold von Wachtendonk zu Winkelhausen war kurz vor ihm gestorben). Für das reiche Erbe fanden sich zahlreiche Prätendenten mit den unterschiedlichsten Herleitungen ihrer Ansprüche, die direkt oder indirekt in dieses Verfahren einflossen. Die Herren von Cartils hatten die Herrschaft Wijlre offenbar gewaltsam eingenommen. Bei Einleitung des Verfahrens stand sie offenbar unter Sequester. Der Kläger beanspruchte den Nachlaß für seine Frau als nächste Verwandte und damit Intestaterbin. Die Frau von Metternich beruft sich auf eine dispositio des Verstorbenen zu ihren Gunsten und hatte bei Einleitung dieses Verfahrens bereits eine RKG-Kommission (auf das Hauptgericht Jülich) zum Verhör von Zeugen über diesen Tatbestand beantragt. Sie erwirkte ein RKG-Mandat gegen den jül.-berg. Geheimen Rat, sich jeglicher Eingriffe in die Tätigkeit dieser Kommission zu enthalten. Dieser bestritt dem RKG die Berechtigung zu diesem Mandat, da die RKG-Kommissare nicht reichsunmittelbar, sondern Landesuntertanen seien, so „daß ohne Vorwißen und wohlbegrundeten willen Einer Landesregierung ein actus jurisdictionis in den immediaten Reichsländeren sich nit üben laße“. Wegen Nichtbefolgung des Mandates und da sie den Kommissaren die RKG- Kommission gewaltsam abgenommen hatten, erließ das RKG am 8. März 1733 ein Exekutionsmandat an den Kölner Kurfürsten als mitkreisausschreibenden Fürsten, die Durchführung der Kommission zu 407 erzwingen. Hilfsweise wurde eine 2. Kommission auf die RKG- Advokaten und -Prokuratoren Lic. Stephani und Lic. Ziegler erkannt, um die Beweissicherung zu gewährleisten. Gegen die Kommissare erhob von Wachtendonk Einwände, weil sie Untergebene des Freiherrn von Metternich als Amtmann seien. Er beantragte daher eine eigene RKG-Kommission zur Zeugenvernehmung auf den jül.- berg. Hofrat in Düsseldorf. Gegen Wachtendonks und der Frau von Metternich Ansprüche als testamentarische Erben intervenierte die Witwe von Harff zu Dreiborn und erklärte, mit wenigen Ausnahmen bestehe der Nachlaß aus gebundenem, einer freien testamentarischen Verfügung nicht zugänglichem Besitz. Die Freiherren von Harff sehen sich offenbar ebenfalls als nächste Verwandte und Intestaterben. Ihrer Argumentation nach beruhte die Verwandtschaft der Frau Boddens wohl auf keiner ehelichen und/oder standesgemäßen Basis. Deren Mutter, Maria Lörman (Laurmann), sei Tochter eines Schiffers und Fischers gewesen. Sie erklären, bei dem im jül.- bergischen gelegenen Teil des Nachlasses handle es sich um dem Rückfall unterworfene Lehen und Allodialherrschaften, für die zudem der jül.-berg. Geheime Rat als vom Kläger selbst zuerst angerufenes Gericht zuständig sei. Sie bezweifeln das vorgelegte, aus dubiosen Quellen stammende Abstammungsschema und legen ein eigenes, aus der Inventarisation der Wachtendonk-Binsfeldschen Unterlagen stammendes Schema vor. Sie sehen ihre Possessionsergreifung als rechtmäßig und bezweifeln, daß seitens der Kläger eine rechtsgültige Besitzergreifung überhaupt erfolgt sei. Zudem hätten die Frau des Klägers und deren Mutter in 1700 und 1701 in Gegenwart von kurkölnischen und kurpfälzischen Kommissaren mit den Brüdern Wachtendonk geschlossenenen Vergleichen ausdrücklich auf jeden über die darin zugesagten Werte hinausgehenden Anspruch an deren Erbe zugunsten der stiftsmäßigen Verwandten verzichtet. Daß 1724 wirklich, wie behauptet, ein Widerruf stattgefunden habe, müsse erst rechtskräftig belegt werden. Zweifel an dem für diesen Akt angegebenen Notar, Zeugen und Umständen. Der Freiherr von der Horst erhebt Ansprüche nach seiner Ahnfrau Catharina von Binsfeld, seit 1552 mit Heinrich von der Horst verheiratet, auf 1/3-Erbanteil nach dem Aussterben der binsfeldschen Linie mit Wilhelm Adolph von Wachtendonk (Diskussion der bis in diese Zeit zurückreichenden Verwandtschaftsbeziehungen und Todesabfolgen). Mit Urteil vom 14. November 1738 nahm das RKG das Verfahren gegen die Einwände Deurens und Scheurens wegen Nichtzuständigkeit an, verwarf die Revokationsurkunde von 1724 als falsch und forderte die Kläger zur Räumung des Nachlasses auf. Zugleich verwarf es das Testament vom 27. Juli 1731, auf das sich Wachtendonks Ansprüche gründeten, 408
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1731-1792, 1807, 1810 (1552 - 1789)
Enthaeltvermerke: Kläger: Theodor von Bodden namens seiner Frau Anna Elisabeth Catharina, geb. von Wachtendonck; 1735 dessen Erben: J[ohann] H[einrich Michael] von Bodden, Regularkanoniker; Marie Theodore von Bodden; Christine Catharine von Bodden; Brigitte von Bodden; Marie Joseph de Bodden; Max W. von Bounam von Richolt namens seiner Frau Maria Anna von Bodden; 1739 Jürgen Henter; 1746 Marie Theodore von Bodden von Hülsdonk; Christine de Bodden; Brigitte de Bodden; Baroninwitwe de Bounam; Marie Joseph de Bodden; 1778 Theodore von Bodden von Hülsdonk, Aachen Beklagter: von Harff und Konsorten et quoscumque praetendentes, nämlich: als Erben des Freiherren Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn: J[ohann] W[ilhelm] von Harff; B[ertram] W[allraf] von Harff; Christoph Adolph von Rolshausen; Eva Francisca von Hoheneck, Witwe von Harff; C[arolina] A[driana] von Harff, Witwe von Syberg [zu Eicks]; 1739 Franz Bertram von Harff zu Dreiborn für sich und seinen Bruder [Alfons] Damian Hyacinth, Domherrn zu Trier; 1779 F[ranz] L[udwig] von Harff; C[lemens] A[ugust] Freiherr von Hersel zu Laurensberg; Ludwig von Rolshausen zu Türnich; C[arl] G[aspar] Freiherr von Syberg zu Eicks; C[hristoph] von Albada, Veynau; die Grafen von Hoen zu Cartils (Cartyls); [Maria Anna Magdalena] von Metternich zu Müllenark, geb. von Harff; Freiherr von Wachtendonck; ferner erschien Friedrich Arnold (auch: Arnold Friedrich) von der Horst zu Hellenbroich; als Intervenientin: 1736 E[va] F[ranziska], Witwe von Harff zu Dreiborn, geb. von Hoheneck; als Erben Hermann Arnold von Wachtendonk (wohl zu Germenseel, Kr. Kleve) und seine Brüder J[ohann] E[dmund], Domherr in Münster; C[arl] F[ranz] (?), kaiserlicher Feldmarschall Lieutenant, Florenz; 1768 als Erben: Anna Theodora von Hacke, geb. von Wachtendonck, und ihr Mann, Freiherr von Hacke; Marie Antoinette von Wachtendonk; Freiherrr von Blanckart zu Alsdorf; Freiherr von Loë; 1786 Franz Carl von Loë; Carl-Franz von Blanckart als Vormund der minderjährigen Blanckart; Carl Theodor von Hacke; als Intervenienten gemäß Urteil von 1738 Franz Wilhelm Spies von Büllesheim; J. F. Spies von Büllesheim, wohl zu Allner; Freiherr M[ax] C[arl] von Martial zu Veynau, Generallieutenant und Amtmann zu Simmern, für seine Frau Maria Agnes geb. von Baexem; 1746 die Erben Freiherr von Martial und Witwe Beissel von Gymnich geb. von Martial; Freiherr Carl von der Vorst zu Lombeck namens seiner Frau Maria Alexandrina geb. Waldbott zu Gudenau; Graf E[dmund] F[lorens] C[ornelius] von Hatzfeldt zu Wildenburg Prokuratoren (Kl.): Lic. Deuren (1731) - Dr. Goy (1731) - Dr. Johann Goy 1735 [1735] 1739 - Subst.: Dr. G. M. Hofmann jun. 1735 - Dr. J. M. Deuren 1746 - Subst.: Lic. Franz Christoph Bolles - Lic. Franz Christoph Bolles 1747 - Subst.: Dr. Johann Albert Ruland - Dr. Conrad Gordian Seuter 1778 - Subst.: Lic. Johann Georg Carl Vergenius - Dr. Caspar Friedrich Hofmann jun. 1780 - Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainone Prokuratoren (Bekl.): für Freiherren von Harff: Dr. Johann Scheurer 1731 - Subst.: Lic. Johann Leonhard Krifft - für die Witwe Harff zu Dreiborn: Lic. Johann Franz Wolff - für Franz Bertram von Harff: Lic. Johann Franz Wolff 1739 - Subst.: Lic. Conrad Anton Weiskirch - Dr. Seuter (1778) - Lic. Philipp Christoph Frech 1779 - Subst.: Lic. Philipp Jacob Emerich - für die Grafen von Hoen: Dr. Ludolff (1731) - für Frau von Metternich: Lic. Weylach (1731) - für Freiherrn (Hermann Arnold) von Wachtendonk: Dr. Brand (1731) - Dr. Johann Adolph Brand 1739, 1739 - Subst.: Lic. Simon Henrich Gondela 1739 - Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann 1739 - Lic. Ferdinand Wilhelm Brandt 1749, 1768 - Subst.: Lic. Joan Adam Bissing 1749 - Subst.: Lic. H. J. Brack 1768 - Notar Sauermilch (1780) - Lic. Johann Adolph Georg Brandt 1786 - Subst.: Dr. W. Ch. Rotberg - für von der Horst: Lic. Wilhelm Maximilian Brack [1730] 1732 - Subst.: 406 Dr. Johann Eberhard Frech - für Jülich-Berg: Deuren (1732) - für Spies von Büllesheim: Lic. Christian Philipp Lang [1737] 1739 - Subst.: Lic. Weiskirch - Lic. Ambrosius Joseph Stephani 1739 - Subst.: Lic. A. F. Spoenal - für Martial: Lic. Simon Henrich Gondela 1739, 1746 - Subst.: Lic. Weiskirch 1739 - Subst.: Lic. Johann Werner 1746 - für von Vorst: Lic. Ambrosius Joseph Stephani 1739 - Subst.: Lic. Johann Werner - für Hatzfeldt: Lic. Johann Christian Wigandt [1735] 1740 - Subst.: Lic. J. F. Wolff Prozeßart: Citationis respective edictalem et ad domum ad videndum se manuteneri in possessione legitime apprehensa et in eventum immitti et interdicto quorum bonorum nec non condemnari ad restitutionem praeceptorum cum omni causa interesse et expensis cum mandato de desistendo pendente lite ab omni violentia, deoccupando castro in praejudicium anterioris possessionis vim armatam invaso, nec imposterum in possessione legitime apprehensa turbando uti et de restituendo praecepta cum omni causa et expensis sine clausula als ungültig. Ebenso wurde die donatio mortis causa, auf die sich die metternichschen Ansprüche gründeten, als ungültig verworfen. Ihnen allen wurde Herausgabe der Teile des Erbes, die sich in ihrem Besitz befanden, aufgegeben. Weiter sprach es die im jül.-bergischen gelegenen Stock- und Stammgüter nach dortigem Recht Wachtendonk und dessen Bruder zu, den durch Heirat der Elisabeth von Binsfeld mit Johann Arnold von Wachtendonk in die Wachtendonksche Familie gekommenen, der Revolution unterworfenen Allodialbesitz aber den beim Tode des Wilhelm Adolph Bertram von Wachtendonk noch lebenden Kindern des Philipp Wilhelm von Harff als nach derzeitiger Aktenlage nächsten und damit Intestaterben zu. Beiden Erbengruppen wurde aber aufgegeben, ihren gesamten Besitz für die Zusage als Sicherheit zu verpfänden, daß sie den Besitz bis zum Austrag eventueller weiterer Rechtsstreitigkeiten über näheren Erb- oder Revolutionsbesitz nicht verkaufen und bei einem entsprechenden Urteil samt Einnahmen erstatten werden. Potentiellen weiteren Erben wurde 6 Monate Zeit gegeben, ihre Ansprüche anzumelden. In diesem Sinne erschienen, um ihren gleichen, wenn nicht näheren Allodial- und revolutarischen Erbanspruch zu verfolgen, Spies von Büllesheim, Hatzfeldt, Martial und von der Vorst für ihre Frauen als Intervenienten. 1742 Gesuch der Boddenschen Erben auf Restitutio in integrum gegen das Urteil von 1738. 1746 Wachtendonksches Restitutionsgesuch. In einem RKG-Urteil vom 6. Juni 1755 wurde unter anderem den RKG-Prokuratoren Lic. Helffrich und Lic. Besserer Kommission erteilt, den Sequester in Düsseldorf aufzuheben, sich von den Sequestralverwaltern Rechenschaft über ihre Amtszeit legen zu lassen und anschließend Hermann Arnold von Wachtendonk in den gesamten in Jülich-Berg befindlichen Nachlaß einzuweisen, die Erben von Harff dagegen in die von Elisabeth von Binsfeld dem Johann Arnold von Wachtendonk zugebrachten, nunmehr revolutarischen Güter. Am 4. April 1759 erging die RKG-Anweisung zur Einweisung in den im Kurkölnischen gelegenen Besitz. Am 5. Juli 1780 verwarf das RKG die Vergleiche von 1700 und 1701 als nichtig, restituierte die Boddenschen Nachkommen in integrum und erklärte sie nunmehr zu Universalerben, vorbehaltlich eines Vergleichs von 1765 mit den Harffschen Erben. Den Wachtendonkschen Erben wurde aufgegeben, den Nachlaß herauszugeben. Diese suchten dagegen um Revision nach. 30. April 1781 Exekutionsmandat an den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis (bezügl. Wijlre) und die zuständigen Landesherrschaften gegen die Erben Wachtendonk. Am 29. Nov. 1781 verwarf das RKG das Revisionsgesuch. Nach letzten Handlungen von 1789 und folgenden (Re-)Visum-Vermerken abschließender Visum- Vermerk von 1810. 409 Instanzen: RKG 1731-1792, 1807, 1810 (1552 - 1789) Beweismittel: Abstammungsschemata (Q 77, Q 91, Q 262, Q 275, Q 291, Q 302, Q 340, Q 557). Erbvergleich der Brüder Arnold und Adolf Bertram von Wachtendonk, 1655 (Q 81). Ehevertrag zwischen Catharina von Binsfeld und Heinrich von der Horst, 1552 (Q 92). Renuntiation des 1700 und 1701 geschlossenen Vergleichs durch die Brüder von Wachtendonk, 1724 (Q 130). Ehevertrag zwischen Daem von Harff zu Dreiborn und Elisabeth von Binsfeld, 1599 (Q 137). Ehevertrag zwischen Johann von Harff und Maria Catharina von Metternich, 1630 (Q 138). Testament der Eheleute Philipp Wilhelm von Harff zu Dreiborn und Anna Maria Catharina, geb. von der Horst, 1696 (Q 139). Zeugenverhöre (Q 207 - 208, Q 422, Q 432, Q 470, Q 721). Kommissionsberichte (Q 487, Q 563). Extrakt Rechnung über die binsfeldischen Einnahmen und Ausgaben 1747/48 (Q 572). Gedruckter „Unterthänigst-bevollständigter Status totius Causae mit auferlegter Refutatorial Perstringirung“, 1775 (Q 621). Gedruckter „Unterthänigster Schluß-Satz und Bitte pro Justitia ...“, 1776 (Q 622). Status der Wachtendonckschen Einnahmen und Ausgaben, 1755 - 1781 (Q 808). Beschreibung: 27 Bde.; 159,5 cm; Bd. 1: 6 cm, 340 Bl., geb.; Protokoll; Bd. 2: dieser 1. Bd. mit Aktenstücken, der die Q 1 - 70 umfassen müßte, fehlt; auf dem Deckblatt des nächsten Bandes Vermerk: “vol. I fehlt“; Bd. 3: 6 cm, Bl. 278 - 683, geb.; Q 71 - 130; Bd. 4: 7 cm, Bl. 684 - 1188, geb.; Q 131 - 205; Bd. 5: 6 cm, Bl. 1189 - 1584, geb.; Q 206 - 228; Bd. 6: 7,5 cm, Bl. 1585 - 2061, geb.; Q 229 - 282; Bd. 7: 7 cm, Bl. 2062 - 2468, geb.; Q 283 - 358; Bd. 8: 7,5 cm, Bl. 2469 - 2861, geb.; Q 359; Bd. 9: 5 cm, Bl. 2862 - 3272, geb.; Q 360 - 446; Bd. 10: 6,5 cm, Bl. 2692 - 3159, geb.; Q 447 - 481; Bd. 11: 7 cm, Bl. 3745 - 4214, geb.; Q 482 - 546; Vermerk am Ende des Bandes Q 547, 548 „vigore Protocolli desunt“; Bd. 12: 7 cm, Bl. 4215 - 4658, geb.; Q 549 - 562, 564 - 578, es fehlt Q 573; Bd. 13: 7 cm, Bl. 4659 - 5115, geb.; Q 579 - 627 es fehlt Q 591; Bd. 14: 7 cm, Bl. 5116 - 5578, geb.; Q 628 - 687; Bd. 15: 9,5 cm, Bl. 5579 - 6032, geb.; Q 688 - 730; Bd. 16: 5 cm, Bl. 6033 - 6403, geb.; Q 731 - 818; Bd. 17: 3,5 cm, 197 Bl., geb.; Sammlung unquadrangulierter Aktenstücke; Bd. 18: 6,5 cm, 528 Bl., geb.; Protocollum extensae commissionis caesareae ad inspiciendum, recognoscendum et transsumendum documenta; Bd. 19: 6,5 cm, 416 Bl., geb.; Protocollum examinis testium; Bd. 20: 5 cm, 328 Bl., geb.; Protocollum facti examinis; Bd. 21: 6 cm, 377 Bl., geb.; Q 563; Bd. 22: 5,5 cm, 352 Bl., geb.; (Original- ?) Urkunden und Aktenstücke zum Kommissionsbericht; Bd. 23: 4,5 cm, 289 Bl., geb.; (Original- ?) Urkunden und Aktenstücke zum Kommissionsbericht; Bd. 24: 5 cm, 460 Bl., geb.; (Original- ?) Urkunden und Aktenstücke zum Kommissi-410 onsbericht; Bd. 25: 7,5 cm, 500 Bl., geb.; (Original- ?) Urkunden und Aktenstücke zum Kommissionsbericht; Bd. 26: 6,5 cm, 808 Bl., geb.; Kommissions-Protokoll, 1781; Bd. 27: 4,5 cm, 243 Bl., geb.; Unterlagen zur Kommission 1781; Bd. 28: 4 cm, Bl. 244 - 533, geb.; Unterlagen zur Kommission 1781. Lit.: Unterthänigster diesem Theil zustehender fernerer Schluß-Satz, Samt Bitte wie dabey in Sachen von Bodden uxorio nomine contra Harff-Dreyborn und Consorten“, o. O. 1777. Actenmäßige rechtliche Verthätigung unter dem ohngegründeten Vorwand von Furcht, List, Verleitungen, Verletzungen, Irrthums und beiderseitiger Begebung angefochtenen Vergleichs vom 9ten Merz 1765 zwischen weyl. Theodor von Bodden Erben einer- und deren Freiherrlichen Erbgenahmen von Harff anderer Seits, o. O. 1783.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.