Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst in Streitigkeiten zwischen Friedrich Schel von Flörsheim (Schel Friderichen von Flerßheym) anstelle von dessen Ehefrau einer- und der Witwe von Hans von Flomborn (Flanborn) genannt Partenheimer andererseits, das nachfolgende Vorgehen. Wegen der Streitsache war bereits ein Urteil des Hofgerichts ergangen, was dann erläutert wurde und wozu nochmals durch den Amtmann zu Oppenheim und Ritter, Hans von Kronberg (+), etliche Artikel am 12.4.1488 beschieden wurden. Nun hatte auf einem Tag zu Frankfurt die Flörsheimerin mehr Vergehen erfahren, von denen sie meint, dass ihre Gerechtigkeiten betroffen wären, und diese vor die pfalzgräflichen Räte gebracht. Die teilweise irrig dargelegten Klagen wurden neben anderen Geschäften zu Frankfurt behandelt, konnten aber nicht zu Ende gebracht werden. Deshalb soll ein endgültiger Rechtsentscheid durch Heinrich Geldhaus (Gelthus) als Obmann mit je zwei Beisitzern erfolgen, was jedoch dem Hofgerichtsurteil und der Erläuterung unschädlich sein soll. Der Obmann soll binnen Monatsfrist einen Tag zu Guntersblum ansetzen, dass Urteil und Erklärung vollstreckt werden können. Die Punkte des Bescheids durch den Amtmann zu Obbenheim sollen aufgegriffen werden, nämlich eine von Hans von Flomborn herrührende Schuld, die Offenbarung von Lehen, ungeteilte Äcker und Geldschulden zu Udenheim sowie ungeteiltes Heu betreffend. Das gleiche gilt für andere Forderungen, die seitdem entstanden sind, in die Teilung gehören und noch ungeteilt sind. Nach der ersten Tagsatzung sollen aber keine neuen Forderungen mehr zugelassen werden. Es gilt die Mehrheitsentscheidung von Obmann und Beisitzern. Die Nutzungsrechte, die derzeit die Witwe von Partenheim innehat und die von Flersheim beansprucht, sollen bei den Hofleuten verbleiben, bis die Entscheidung erfolgt. Vor Obmann und Beisitzern sollen auch die Schulden, die die Erben gemeinsam bezahlen sollen, behandelt werden.