Rechnungslegung von Amtsinhabern und Haftung ihrer Erben, Verfahrensfragen. Dr. Siebert Achterfeld war von 1634 bis zu seinem Tode 1636 Administrator der Herrschaft Winnenthal. Nach seinem Tode forderte Herzog Philipp Wilhelm von Jülich-Berg von der Witwe und den Erben Rechnungslegung und Erstattung eventuell verbleibender Schulden aus der Amtszeit und leitete, da die Besitzungen Achterfelds unter mehreren Herrschaften lagen, am Ort des Sterbehauses, in Kleve (die Appellaten dagegen erklären, er sei in Bruchsal gestorben), ein Verfahren ein. Die Beklagten bestritten, Erben Achterfelds und seiner Frau - Hücking war der Sohn einer Schwester der Gertrud Grimolt - zu sein, so daß sie für die Schuld nicht herangezogen werden könnten. Die Appellation richtet sich gegen ein Urteil der Vorinstanz, das feststellte, bezüglich Hücking und Brienen habe der herzogliche Anwalt den Gegenbeweis nicht erbracht, und Stratmann den Beweis auferlegte, daß er die Achterfeldschen Güter wie behauptet aus eigenem Recht, als eingewiesener Gläubiger, und nicht namens seines Stiefsohnes besitze. Die Appellaten bestreiten aus verfahrens- und formalrechtlichen Gründen die (weitere) Berechtigung des RKG-Verfahrens. Die Appellation hätte sich nicht gegen das Urteil, das die (Nicht-) Ausführung eines Dekrets erkannte, sondern gegen dieses - längst rechtskräftige - Dekret richten müssen. Die Acta priora seien nicht beigebracht worden, noch bewiesen worden, daß man sich um ihre Beschaffung bemüht habe.