Anspruch auf Einhaltung der Verfügungen über den Familienbesitz. Wilhelm von Hatzfeldt und Johanna von Brempt hatten am 11. Nov. 1619 ihrem ältesten Sohn Johann Wilhelm von Hatzfeldt und dessen Frau Adolpha von Cortenbach zu Helmond, den Eltern des Klägers, die Häuser und Herrlichkeiten Weisweiler und Müntz übergeben. Adolpha brachte 18000 brabantische Gulden in die Ehe ein und zusätzlich eine größere Summe, da die Hatzfeldtischen Güter stark belastet waren. 1623 verzichteten die damals noch unverheirateten Schwestern Wilhelms, Elisabeth Walburga, Antonetta Margarethe und Helwig vor dem Kölner Offizial eidlich gegen eine Abfindung auf ihre Ansprüche am elterlichen Erbe. Dennoch hatten die Beklagten, Ehemänner der Elisabeth Walburga und der Antonetta Margarethe, trotz des festgelegten Deputats ihrer Frauen von je 4500 Kölnischen Talern weitergehende Ansprüche aufgestellt, „mobilia“ aus den Häusern Wildenburg und Weisweiler fortgeschafft, Pfandschaften und Renten an sich gezogen, die auf den Häusern lastenden Schulden aber ihrem Neffen, dem Kläger, und seiner Mutter aufgebürdet und die Häuser Müntz (Hzm. Jülich, Amt Boslar; Kr. Jülich) und Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?) okkupiert. Catharina Knobben, eine ehemalige Dienstmagd der Eltern des Klägers, soll von den anderen Beklagten zu der Behauptung aufgestachelt worden sein, sie sei die heimliche Ehefrau des von seinen Eltern wegen „grober criminal excessen“ enterbten und inzwischen verstorbenen Werner Philibert von Hatzfeldt gewesen, woraus sie das Recht zur Leibzucht an seinen Gütern ableitet. Mit der Witwe Nuland verglich sich Hatzfeldt 1650. Das RKG kassierte das Mandat am 4. Februar 1670 und setzte sowohl die Disposition von 1623, als auch die anschließenden „donationes inter vivos“ der Johanna von Brempt wieder in Kraft.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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