Hintergrund des Verfahrens ist der Streit um ein Wohnhaus in der Schwanenstraße in Duisburg. Dieses Haus war vom ursprünglichen Besitzer Heinrich Underberg als Sicherheit gesetzt, wegen unterbliebener Zahlung verkauft und nach einem Zwischenspiel an den Gläubiger (Matthias Rodenberg, Wesel) als höchsten Bieter verkauft worden, der ebenso wie sein Nachfolger die Ansprüche weiter zediert hatte. Es ist strittig, ob letzter Zessionar der Appellat oder dessen Vater war und welche Rechte genau dabei erworben wurden. Der Appellant kaufte das Haus seinen Angaben nach 1632 vom Vater des Appellaten, Johann Göbels, Bürger zu Düsseldorf. Gegen diesen Verkauf machte der Appellat Retraktrechte geltend. Der Appellant wendet ein, daß, nachdem die 1. Instanz den Appellaten in einem Interlokut angewiesen hatte, die Art der Zession an ihn bzw. seinen Vater näher darzulegen, und die 2. Instanz dieses Interlokut bestätigt hatte, die 3. Instanz, statt über die Formalie (Interlokut) zu entscheiden, ein Urteil in der Hauptsache gefällt und dem Appellaten das Retraktrecht zugesprochen habe. Der Appellant verweist zudem darauf, der Appellationsgang sei dadurch, daß der Appellat selbst seine Appellation an die 2. Instanz dadurch, daß er nach eingelegter Appellation weiter an der 1. Instanz gehandelt habe, habe desert werden lassen, unterbrochen worden. Es wurden weitere verfahrensrechtliche Einwände und Einwände gegen die Anerkennung der Retraktforderung unter Bezug auf die Vorgeschichte vorgebracht. Der appellatische Prokurator beantragt, da zum vorgeschriebenen Termin keine Klageschrift eingereicht worden sei, seinen Bevollmächtiger von der Ladung zu absolvieren.