Kaiserliche Kommission (unvollständig und ungeordnet) in Sachen Claus Gruber, Müller auf der Winkelmühle, als Kläger contra die Vormünder von Zeisolfs von Rosenberg hinterlassenen Kindern als Beklagte wegen erlittener Schäden aufgrund der zwischen Schwarzenberg und Rosenberg vor Gericht strittigen Winkelmühle, introduziert 1578, aber durch Rosenberg zurückgewiesen, weil die Hauptsache am Reichskammergericht mit Recht befangen und anhängig sei
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Kaiserliche Kommission (unvollständig und ungeordnet) in Sachen Claus Gruber, Müller auf der Winkelmühle, als Kläger contra die Vormünder von Zeisolfs von Rosenberg hinterlassenen Kindern als Beklagte wegen erlittener Schäden aufgrund der zwischen Schwarzenberg und Rosenberg vor Gericht strittigen Winkelmühle, introduziert 1578, aber durch Rosenberg zurückgewiesen, weil die Hauptsache am Reichskammergericht mit Recht befangen und anhängig sei
Herrschaft Schwarzenberg, Schwarzenberger Archiv 135/3
Herrschaft Schwarzenberg, Schwarzenberger Archiv
Herrschaft Schwarzenberg, Schwarzenberger Archiv >> Herrschaft Schwarzenberg, Schwarzenberger Archiv (Rep. 321.5) >> VIII.a. Centobrigkeit >> 8.148.-149. Cent- und Vogteirecht in der Winkelmühle zwischen Bullenheim und Gnötzheim
1578
NB: Status des ersten und zweiten Mandats der Pfändung ist dieser: Das Haus Schwarzenberg hat neben der centbarlichen und vogteilichen Obrigkeit von Alters her von dem Besitzer der nach Gnötzheim zins- und gültbaren Winkelmühle einmal jährlich einen Malter Schutz- und Schirmhafer, diesen hat der Müller Claus Gruber auf Rosenberg'schen Befehl zu geben verweigert und dem Haus Schwarzenberg den Schirm vermeintlich aufgekündigt und dem von Rosenberg mit hoher und niederer Obrigkeit allein unterworfen sein wollen, worauf von Seiten Schwarzenbergs dem von Rosenberg nicht allein sein kleiner, sondern auch der Getreide- und Weinzehnt zu Bullenheim loco repressaliorum arrestlich vorenthalten wurde; als nun in Centfällen bei der Cent zu Markt Seinsheim besagter Müller die schuldige Centfolge und Centkosten, dann bei Kollektation die Türken- und andere Steuer verweigerte, ist er anfänglich mit Wegnehmung eines Pferdes, nachher mit Abpfändung eines Betts gepfändet worden, weswegen der von Rosenberg Mandate auf die Konstitution der Pfändung beim kaiserlichen Kammergericht zu Speyer zwar erlangt, jedoch 1601 beide Mandatsachen unter Einschluss der Gerichtskosten verloren hat; später wurde Gnötzheim mit der Grafschaft Schwarzenberg und Herrschaft Hohenlandsberg konsolidiert und dadurch aller Streit aufgehoben
Schwarzenberger Archiv
Akten
deutsch
Registratursignatur/AZ: Schw. Arch. VIII.149.4
Rosenberg, Zeisolf von
Gruber, Nikolaus
Winkelmühle
Speyer (Rheinland-Pfalz), Reichskammergericht
Bullenheim (Gde. Ippesheim, Lkr. Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim)
Gnötzheim (Gde. Martinsheim, Lkr. Kitzingen)
Seinsheim (Lkr. Kitzingen), Centgericht
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
23.05.2025, 11:50 MESZ
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