Anastasia von Ellrichshausen, Äbtissin, und der Konvent des Klosters Gnadental einer- sowie Stättmeister und Rat der Stadt Schwäbisch Hall andererseits vergleichen unter Mitwirkung (?) der Grafen Albrecht und Georg von Hohenlohe ihre Streitigkeiten um ihre herrschaftlichen Befugnisse in dem Dorf Gailenkirchen. Die Befugnis, Schankrechte mit Bannwein an den Kirchweihfesten zu verleihen, soll künftig alternierend jeweils für ein Jahr beiden Seiten zustehen. Während der Feste ist es den dortigen Untertanen bei Strafe von drei Pfund und fünf Schillingheller verboten, selbst Wein auszuschenken; die erzielten Bußgelder gehen zu gleichen Teilen an die Herrschaften, 5 sh als Lohn an den Rugknecht. Des weiteren werden Holzschlag, Waldweide und Triebrechte der Untertanen im gemeinschaftlichen Wald detailliert geregelt. Drittens soll künftig verboten sein, Selden oder unbebautes Land (Handross) an Kleinbauern oder Häusler (Köbler) auszugeben. Viertens soll von jetzt an jede Herrschaft je zwei Untergänger bestimmen und einsetzen, die dann nach bestem Wissen einen fünften hinzuwählen müssen. Abschließend werden die Fristen, innerhalb derer nach einem entsprechenden Gesuch die Untergänger tätig werden sollen, sowie deren örtliche Zuständigkeit festgelegt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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