Bürgschaft, Verfahrensfragen. Wilhelm Kamps hatte gegen Niclaus Mehler eine Klage um das Erbe seiner Eltern, Leonhard Kamps und Irmgard, angestrengt. Er hatte offenbar früher vertraglich auf das Erbe zugunsten Mehlers verzichtet. Um die von Kamps für die Dauer des Verfahrens beantragte Sequestration des strittigen Erbes zu vermeiden, hatten die Appellanten als Bürgen (fideiiussores) für Mehler gutgesagt. Im Urteil, gegen das sich die Appellation richtet, war Mehlers Tochter Elsgen aufgegeben worden, Kamps Witwe das Erbe herauszugeben und über die Zeit der Nutzung Rechnung zu legen. Die Appellanten fürchten, da ihrer im Urteil nicht gedacht wird, daß von einer fortbestehenden Bürgschaft ausgegangen werde. Sie argumentieren dagegen und erklären, Kamps, dann seine Witwe hätten ihrer Bürgschaft immer widersprochen. Mit der im Laufe des Verfahrens erkannten Sequestration sei ihre Bürgschaft, die nur zur Vermeidung des Sequesters gegeben worden sei und die sie daraufhin förmlich zurückgezogen hätten, erloschen. Sie sehen es als rechtlich bedenklich an, daß die Vorinstanz ihr Endurteil fällte, ohne vorgängig über den Antrag der Appellanten zu befinden, förmlich von der Bürgschaft freigesprochen zu werden. Da Elsgen Mehler seit längerer Zeit nicht in Köln war und ihr Verfahren daher nicht betrieben habe, stellen sie zudem vorsichtshalber Artikel einer Gegenklage aus deren Sicht auf. Kamps Verzicht sei trotz seiner damaligen Minderjährigkeit rechtmäßig erfolgt und habe nur durch ein förmliches Rücknahmeverfahren aufgehoben werden können. Die Appellatin erhebt formale Einwände gegen die Appellation. Es seien zwar getrennt Appellationen der Elsgen Mehlers und der Appellanten eingelegt worden, Elsgen Mehlers habe ihre Appellation aber nicht weiter betrieben, habe auch nicht die geforderte hinreichende Kaution gestellt, so daß das Urteil gegen sie rechtskräftig geworden sei. Die Appellanten seien im Urteil nicht angesprochen. Über ihre Inanspruchnahme müsse im Zusammenhang mit der Exekution des vorigen Urteils und ggf. in einem eigenen Verfahren an der Vorinstanz entschieden werden, nicht aber am RKG. Am 21. August 1594 erging die Entscheidung, das Verfahren sei nicht an das RKG erwachsen. Die Gerichtskosten wurden den Appellanten auferlegt. Die Intervention des Vormundes des Kindes der Elsgen Mehlers wurde zugleich als undienlich verworfen. Würde der Vormund die gebetene Restitutio in integrum förmlich beantragen, werde darüber befunden werden. Im folgenden wurde über eine Restitutio in integrum verhandelt. Die Vormünder von Alheit Schreiber erklären, deren Mutter Elsgen Mehlers habe die Appellation unvermögenshalber und weil sie die Stadt Köln verlassen habe, auch bald darauf verstorben sei, ebensowenig wie ihr Mann betreiben können. Am 1. Dezember 1596 erkannte das RKG auf Citatio ad videndum se restitui in integrum. Zugleich wurde in Köln die Exekution des Urteils betrieben. Am 13. Februar 1598 wurde auf Rufen gegen Schultheiß und Schöffen von St. Gereon in Köln erkannt. Sollte sich für den Koadjutor Ferdinand kein Prokurator melden, würde weiteres ergehen. Am 15. Februar 1598 erging ein Urteil über die Höhe der Gerichtskosten der 1. Appellation. Am 20. Februar 1598 erging eine - im Protokoll nicht aufgeführte - Citatio ad reassumendum gegen den Kölner Koadjutor nach dem Tode von dessen Prokurator. Nachdem zwischen 1601 und 1604 keine Handlungen protokolliert sind, schließt das Protokoll mit einem Completum-Vermerk vom 31. Mai 1605. Vgl. RKG 4897 (S 196/393).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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