Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er seinen natürlichen Söhnen Friedrich und Ludwig zu Verwesern ihrer Geschäfte und zu Vormunden seine Getreuen Simon von Balzhofen, Ritter und Vogt zu Heidelberg, Dieter von Handschuhsheim und Alexander Bellendörfer, Protonotar, gesetzt hat. Nachdem Kurfürst Friedrich seinen Kindern etliche Güter und Gülten verschrieben hat, "uff das sie ein erber wesen und ußkomen" haben, verordnet er die genannten Räte zur Versehung der Einnahmen wie folgt: [1.] Die drei sollen die Rechnungen der über die Güter verordneten Amtleute im Beisein der Kinder und ihrer Mutter Klara Tott abnehmen und prüfen. [2.] Die Einnahmen (was ann der rechnung ubersteen) sollen in Klaras Büchse eingezahlt werden, wozu drei Schlüssel angefertigt werden, von denen Pfalzgraf Friedrich, Klara Tott und die Verweser jeweils einen erhalten. Die Büchse wird dem Dekan und Kustos des Heilliggeistifts zu Heidelberg zur Verwahrung anvertraut. [3.] Die drei sollen das Geld unter näheren Bestimmungen auf nutzbringende Güter oder zu landläufigen Zinsen anlegen und "sunderlich nit ubertusent gulden unangelegt lassen". [4.] Sie sollen solchermaßen zum Nutzen der Kinder handeln und helfen, ihren Schaden zu vermeiden. Wollen sie eine Entscheidung nicht selbst treffen, sollen sie die Sache vor den Pfalzgraf Friedrich bringen. [5.] Das Gremium der Verweser soll auch bei Abwesenheit einer oder mehrerer derselben handlungsbefugt sein, wobei auch ein einzelner mit der Mutter Klara Tott zusammen zum Nutzen der Kinder vorgehen mag. [6.] Nach Friedrichs Tode sollen die Verweser echte Vormunde sein, beim Ausfall von einem der drei einen Ersatzmann wählen. Sobald der jüngere Sohn Ludwig das Alter von 18 Jahren erreicht, nämlich im Jahr 1481, soll die Vormundschaft hinfällig sein. Sodann sollen die Vormunde gegenüber den beiden Söhnen eine vollständige Rechnungslegung vornehmen. Stirbt Ludwig vor Friedrich, soll dasselbe bei dessen Volljährigkeit, im Jahre 1479, gelten. [9.] Der Aussteller behält sich vor, diese Regelungen zu ändern und andere Verweser zu setzen. [10.] Die Verweser haben gegenüber den Kindern Treue und Huld sowie die Ausführung dieser Bestimmungen nach bestem Vermögen gelobt. An ihren anderen Pflichten, mit denen sie dem Pfalzgrafen "verwant" sind, sollen diese Bestimmungen unschädlich sein.