Weigerung Hercks, die jährl. 2 Kirchenbrote zu liefern, die laut Bokeler der Pfarrkirche von jedem Untertan, der Haus und Rauch besaß, als ewige Rente und Nutzung entrichtet wurden. Laut Bueb war die Sache nicht an das RKG erwachsen, weil gemäß Wormser Reichsordnung von 1521 Appellationen unter 50 Gulden Hauptgeld vom RKG nicht angenommen und von der Vorinstanz nicht zugelassen werden durften, die beiden Brote aber nur auf je 1 Radderweißer Pfennig (= Raderalbus) geschätzt wurden. Laut Greineisen war die Appellationssumme überschritten, weil es sich nicht um 2 einzelne Kirchenbrote, sondern um die dauernde Verweigerung einer ewigen Rente handelte. Außerdem waren gemäß eben dieser Reichsordnung von 1521 von der Vorschrift der 50 Gulden vor allem diejenigen Fälle ausgenommen, die Oberkeit, Gerechtigkeit, persönliche oder Feld-Dienstbarkeit, ewige unablösliche Gult, Zins und Nutzung betrafen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner