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Berufung gegen einen Bescheid, der dem Appellanten für den in der Herrschaft Miel im Erzstift Köln liegenden Fließenhof (Vließhof) eine höhere Kontribution als das 1594 bestimmte Simplum anordnete, weil der Hof seitdem angeblich 65 Morgen an Artland und 5 Morgen an Wiesen als Hausmannsgüter dazu erworben hatte. Nachdem die Kanzlei zu Bonn 1624 angeordnet hatte, daß Rittersteuer und Kontributionen von Hausmannsgütern getrennt zu veranschlagen seien, legte das Gericht dem Appellanten 1630 die Bezahlung der rückständigen Kontributionen auf. Nachdem ihm der Bescheid aufgrund angeblicher Fehler bei der Zustellung erst 1635 zugegangen war, erließ die Kanzlei 1636 eine weitere Anordnung zur Begleichung der Kontributionen, gegen die sich die RKG-Appellation richtet. Der Appellant bestreitet den Besitz der Ländereien und verweist darauf, daß der Hof seinem eigenen Gerichtszwang und als Rittergut immediat dem Erzbischof von Köln untersteht. Außerdem werde von seinen Schatz- und Hausmannsgütern von ihm für jeden Morgen schon ein Simplum von 5 Albus gezahlt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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