Die Werkmeister der Stadt Ulm Georg Müller, Michael Wirtemberg und Johannes Hildebrand sowie der Zimmermann Paul Schnitzer, alle Bürger zu Ulm und derzeit Wasserbaugeschworene der Stadt, bekennen zusammen mit den ihnen vom Rat der Stadt Ulm zur Seite gestellten Ratsherren Walter Ehinger genannt Österreicher, Johann Krafft, Johann Schulin und Johann Fingerlin: Es ist zu Streitigkeiten gekommen zwischen dem Müller Martin Buck wegen seiner Mühle, der Zunft der Ledergerber wegen ihrer Lohmühle, der Zunft der Grautucher wegen ihrer Walke, dem Müller Johann Buck wegen seiner Mühle, den Ulmer Ratsherren und Stadtrechnern Kaspar Rembolt, Daniel Schleicher und Jodok ("Jos") Talfinger wegen der Walke und der Schleifmühle des Rats sowie dem Müller Johann Beyhel wegen seiner Mühle auf der einen Seite und dem Propst des Augustinerchorherrenstifts St. Michael zu den Wengen [abgegangen, Bereich Wengengasse 6-10] Johann [Mann] wegen der Güter seines Stifts, den Pflegern des Heiliggeistspitals [abgegangen, Bereich Neue Straße, Lagerbuch Nr. 261/2 und 254] Wilhelm Rot und Klaus Gregg wegen der Spitalmühle, den Müllern Georg Bürglin und Jakob Griesinger wegen ihrer Mühlen und der Strasmühle auf der anderen Seite. Dabei geht es um die aneinandergrenzenden Grundstücke der streitenden Parteien und insbesondere um den Wehrbaum auf den Hohen Wengen, von dem die eine Partei behauptet, dass er zu hoch liegt. Auf Befehl von Bürgermeister und Rat haben die Wasserbaugeschworenen und die vier Ratsherren den strittigen Wehrbaum besichtigt, die Parteien angehört und die von ihnen vorgelegten Beweismittel geprüft. Daraufhin legen sie nun Höhe und Länge des Wehrbaums oberhalb des Geiselwassers fest. Diese Maße dürfen nur mit Wissen und Zustimmung der Wasserbaugeschworenen von den streitenden Parteien verändert werden. In die Blau darf künftig niemand ohne Erlaubnis der Wasserbaugeschworenen etwas werfen, schütten oder bauen, was den Fluss des Wassers behindert. Niemand der Streitenden soll künftig alleine auf das Gescheid gehen, sondern immer nur in Begleitung der anderen Anlieger. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 10 rheinischen Gulden. Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm ordnen die Befolgung dieser Entscheidung an.