citationis ad videndum rescindi vi et metu extortum consensum nec non mandatum de restituendo cum clausula uti et salvus conductus. Belastung der Kl. durch den Bekl. zu 1) mit über alte Gewohnheit hinausgehenden Dienstpflichten und Inhaftierung von 40 Untertanen aus den klagenden Gemeinden. Die Kl. behaupten, sie hätten dem Bekl. zu 1) zugesagt, ihm die herkömmlichen Frondienste an zwei Tagen in der Woche zu leisten. Dieser hätte aber sechs Tage Dienste in der Woche gefordert und die Untertanen, die dies verweigert hatten, in Haft genommen und ihnen eine Geldstrafe auferlegt. Das Geld sei mit Gewalt eingetrieben worden, und wenn es nicht aufgebracht werden konnte, sei den Verurteilten Vieh oder anderer Besitz weggenommen worden. Zudem seien die Kl. durch verschiedene Übergriffe des Bekl. zu 1) drangsaliert worden. Durch das Mandat des RKG wird der Bekl. zu 1) verpflichtet, den Kl. das, was er ihnen abgenommen hatte, zurückzugeben und ihre Rechte und Freiheiten zu achten. Der Bekl. rügt die Zuständigkeit des RKG.

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Sächsisches Staatsarchiv
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