Anspruch auf Nichtigkeitserklärung eines Vertrages, den der kurfürstl. köln. Marschall Rutger von der Horst am 23. Okt. 1578 als Vormund des Appellanten mit dem Appellaten geschlossen hatte. Der gleichnamige Vater des am 27. Juni 1563 geborenen Adolph von Frentz starb 1575. Seine Mutter Henrica von Wylich setzte in ihrem Testament ihren Stiefvater Rutger von der Horst zum Vormund ihres Sohnes ein und starb im Feb. 1577. Von Adam Knauff nahm von der Horst 1578 400 Goldgulden auf und setzte Güter des Appellanten in Quadrath (Erzstift Köln, Amt Königsdorf; Kr. Bergheim) als Pfand ein. Adolph von Frentz bestreitet, daß das Geld zu seinem Nutzen aufgenommen wurde, da von der Horst von Feb. 1577 bis Okt. 1578 nachweislich durch Verkauf von Erbgütern 5000 Taler eingenommen habe, was die Ausgaben weit übersteige. Außerdem habe von der Horst den Vertrag unzulässigerweise ohne Wissen und Wollen des Mitvormunds Arnold von Frentz, Kanonikers in Aachen, geschlossen. Nach Erreichen der Volljährigkeit mit 25 Jahren klagte von Frentz. Das Deckblatt des Protokolls trägt den Vermerk „vertragen“. 1597 teilt der Prokurator des Appellanten dem RKG mit, nach dem Tode seines Mandanten werde die Sache durch Vergleich beendet.