Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Rechnungslegung für die antichresische Nutzung eines Gutes des Klägers und Appellaten „zum Hof“ (Hove) im berg. Amt Windeck, Kirchspiel Much (Rhein - Sieg - Kr.). Unter Berufung auf Kapitel 107 der jül.-berg. Landordnung, wonach ein Käufer einer lösbaren Jahresrente, der wegen rückständiger Renten in das Pfand immittiert worden ist, dieses bis zur völligen Abzahlung frei nutzen kann, hatte sich die Mutter von Heydts, Helena von Eichen gen. Heumar (Heymar), 1652 in das Gut immittieren lassen und es seither genutzt. Zugrunde liegt ein Rentbrief des Wilhelm von Nesselrode zu Herten und seiner Frau Anna von 1613 über 1000 Rtlr. zu einer Rente von 60 Rtlr. für Adolph von Eichen gen. Heumar und seine Frau Eva von Neuhoff gen. Ley. Strittig ist neben der Frage, ob für 1000 Rtlr. gemäß der Landordnung von 1594 eine Jahresrente von 60 oder, wie die Richter der Vorinstanz entschieden, nur von 50 Rtlr. gefordert werden kann, besonders, ob die Einkünfte aus dem Pfandgut mit den rückständigen Renten aufgerechnet werden oder nicht. Nach dem RKG-Urteil von 1735, das einen Kompromiß mit Vorteilen für die appellatische Seite darstellt, wurde lange um die Ausführung gestritten (Bd. III).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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