Erzbischof Berthold von Mainz und Kurfürst Philipp von der Pfalz bekunden, dass sie ¿ Gott und dem Reich zu Ehren, ihren Landen und Leuten zum Nutzen und Frieden ¿ eine Einung geschlossen haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zum Verzicht auf Feindschaft und Fehde zwischen ihnen und ihren Untertanen, zu unbeirrtem Wandel, Schirm und Geleit der Untertanen des anderen, zum Verbot von Enthalt und Unterstützung von Beschädigern und Feinden des anderen und zur Rechtsdurchsetzung gegen diese, zum Austrag bei Irrungen zwischen den Fürsten mit dem Austragsort Dieburg oder Mainz bei Klagen des Erzbischofs und Umstadt oder Oppenheim bei Klagen des Pfalzgrafen, zum gütlichen oder rechtlichen Austrag mit jeweils drei Zusätzen vor dem Obmann Hans Fuchs, Ritter und Hofmeister, zum Ersatz des Obmanns, zum Austrag der Untertanen bei gegenseitigen Klagen vor den zuständigen Gerichten und vor dem Hofgericht des Fürsten des Beklagten bei Appellationen, zum Vorbehalt der Appellation der Untertanen an das Reichskammergericht zu Worms (den ußtragk lut des des richs ordenung zu Worms uffgerichtt), zu Gütersachen, Freveln und Malefiz sowie geistlichen Rechtsangelegenheiten. Erzbischof Berthold nimmt von seinen Bündnisverpflichtungen aus: Papst, König, die Erzbischöfe von Trier und Köln, Bischof Lorenz von Würzburg, Abt Johann von Fulda, Herzog Alexander von Pfalz-Zweibrücken, die Markgrafen von Brandenburg, Herzog Ulrich von Württemberg, seinen Oheim, den Landgrafen [Wilhelm II.] von Hessen, den Schwäbischen Bund (unser bundsverwantten des bunds zu Swaben) in der derzeitigen Zusammenstellung, sowie alle gelobten Burgfrieden. Kurfürst Philipp nimmt aus: Papst, König, die Bischöfe von Würzburg, Straßburg, Speyer und Worms, die Herzöge Albrecht von Bayern-München, Georg von Bayern-Landshut, Johann I. von Pfalz-Simmern und Alexander von Pfalz-Zweibrücken, die Städte Worms, Speyer, Heilbronn, Wimpfen und Oberwesel sowie alle geloben Burgfrieden. Bei Abschluss weiterer Einungen ist der Verbündete dieser Einung auszunehmen. Die Fürsten versichern die Einhaltung der Artikel und kündigen ihre Siegel an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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