Der Stadtammann zu Ulm Eberhard Bloss beurkundet ein Urteil des Stadtgerichts zu Ulm in einem Rechtsstreit zwischen Johann Ritter dem Ältesten und dem Altbürgermeister Heinrich Krafft, seinem Fürsprecher, als Kläger auf der einen Seite sowie dem Spitalpfleger Wilhelm Ehinger dem Älteren, dem Hofmeister des Heiliggeistspitals [abgegangen, Bereich Neue Straße, Lagerbuch 261/2, 254] Diepolt Holzkirch und ihrem Fürsprecher Ulrich Ehinger genannt Österreicher als Beklagten auf der anderen Seite. Bei dem Streit geht es um den Hirtenstab, das Recht zur Einsetzung der Vierer, eine Schenkstatt und Eigenleute in Bühl ("Bu/e/hel") [Gde. Burgrieden/Lkr. Biberach], die der Kläger von dem Spital gekauft hatte. Er wird aber derzeit von der Stadt Biberach am Genuss der erkauften Gerechtsame und der damit verbundenen Einkünfte gehindert. Daher fordert er, dass das Spital wie in der Kaufurkunde festgelegt die Gewährleistung für den Verkauf übernimmt und ihm zur Durchsetzung der von ihm erworbenen Rechte gegen die Stadt Biberach verhilft. Nach Anhörung der Parteien und Prüfung der von ihnen beigebrachten Beweismittel urteilen die Richter Johann Ehinger genannt Rümelin, Wilhelm Rot, Peter Ungelter, Eitel ("Ytal") Löw, Jakob Ehinger, Martin Gregg, Johann Rentz und die beiden Fürsprecher, dass die Spitalpfleger und der Hofmeister des Spitals dem Kläger hinsichtlich des Hirtenstabs, der Vierer und der Eigenleute gegen die Stadt Biberach zu seinem Recht verhelfen und ihn im Bedarfsfall auch bei einem Rechtsstreit darüber vertreten müssen. Da ihm derzeit das Ausschenken von Wein auf dem von ihm gekauften Gut nicht verwehrt wird, ist das Spital dem Kläger in diesem Punkt nichts schuldig. Sollte sich daran künftig etwas ändern, dann muss das Spital auch hier seine Gewährleistungspflicht erfüllen.