Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass sein Vorgänger Johann [I. von Henneberg, Abt von Fulda], mit Z...
Vollständigen Titel anzeigen
1501
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1531-1540
1536 März 3
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben zu Fulda Freitags nach dem Sontag Esto michi nach Christi unnsers Herren geburth im funffzehenhundert unnd sechsunddreissigsten iar
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass sein Vorgänger Johann [I. von Henneberg, Abt von Fulda], mit Zustimmung des verstorbenen Philipps von Haun die Hälfte des Hofs, der zum Viertel von Burghaun gehört, gepachtet hat. Die andere Hälfte des Hofs hat Giso (Geys) von Haun bei Johann I. eingelöst. Die Hofhälfte des Abtes gehört zur Hälfte Philipps von Haun. Abt Johann I. hat Philipps Anteil an den Gütern und Wiesen, die Giso von Haun vom Dekan und Kapitel des Klosters Hünfeld und vom Pfarrer von Burghaun hatte, ebenfalls gepachtet. Ansprüche Fuldas und Philipps auf die Erbschaft Burghaun sind in einem Schiedspruch [vgl. Nr. 1430] (Geben in unnser stadt Fulda Dornstags nach dem Sontag Iudica unnd Christi geburt funffzehenhundert unnd zwolff iar) geregelt, der beim Bürgermeister und Rat von Hünfeld hinterlegt ist. In dieser Urkunde hat Johann I. sich verpflichtet, dass Philipp und seine Erben jederzeit die verpfändeten Güter für die Pfandsumme, die Johann I. an Philipp gezahlt hat, einlösen können. Jetzt hat Philipps Sohn Martin von Haun verlangt, die Verpfändung rückgängig zu machen, allerdings ist die in Hünfeld hinterlegte Urkunde nicht mehr auffindbar, so dass die Bedingungen des Rückkaufs und die Höhe der Pfandsumme nicht bekannt sind. Für die Ablösung des halben Hofs, den Giso abgelöst hat, wurde eine Pfandsumme von 150 Gulden, nämlich 100 Goldgulden und 50 Taler, festgesetzt. Für die Güter des Klosters Hünfeld und des Pfarrers von Burghaun hat Giso eine Pfandsumme von 34,5 Talern bezahlt. Deshalb hat Martin von Haun nun für die Ablösung der an Fulda verpfändeten Güter 100 Goldgulden und 84,5 Taler bezahlt. Johann II. quittiert Martin den Empfang dieser Summe. Sollte die verschollene Urkunde wieder auftauchen, verpflichten sich Martin und Johann II. für den Fall, dass dort eine andere Pfandsumme festgesetzt ist, diese widerspruchslos zu akzeptieren und die Gegenseite dementsprechend zu bezahlen. Unabhängig davon soll diese Urkunde dann ungültig sein. Siegelankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Martin von Haun bekundet seine Zustimmung zu allen Beschlüssen und versichert, alle Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann, Martin von Haun
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [II. von Henneberg], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, bekundet, dass sein Vorgänger Johann [I. von Henneberg, Abt von Fulda], mit Zustimmung des verstorbenen Philipps von Haun die Hälfte des Hofs, der zum Viertel von Burghaun gehört, gepachtet hat. Die andere Hälfte des Hofs hat Giso (Geys) von Haun bei Johann I. eingelöst. Die Hofhälfte des Abtes gehört zur Hälfte Philipps von Haun. Abt Johann I. hat Philipps Anteil an den Gütern und Wiesen, die Giso von Haun vom Dekan und Kapitel des Klosters Hünfeld und vom Pfarrer von Burghaun hatte, ebenfalls gepachtet. Ansprüche Fuldas und Philipps auf die Erbschaft Burghaun sind in einem Schiedspruch [vgl. Nr. 1430] (Geben in unnser stadt Fulda Dornstags nach dem Sontag Iudica unnd Christi geburt funffzehenhundert unnd zwolff iar) geregelt, der beim Bürgermeister und Rat von Hünfeld hinterlegt ist. In dieser Urkunde hat Johann I. sich verpflichtet, dass Philipp und seine Erben jederzeit die verpfändeten Güter für die Pfandsumme, die Johann I. an Philipp gezahlt hat, einlösen können. Jetzt hat Philipps Sohn Martin von Haun verlangt, die Verpfändung rückgängig zu machen, allerdings ist die in Hünfeld hinterlegte Urkunde nicht mehr auffindbar, so dass die Bedingungen des Rückkaufs und die Höhe der Pfandsumme nicht bekannt sind. Für die Ablösung des halben Hofs, den Giso abgelöst hat, wurde eine Pfandsumme von 150 Gulden, nämlich 100 Goldgulden und 50 Taler, festgesetzt. Für die Güter des Klosters Hünfeld und des Pfarrers von Burghaun hat Giso eine Pfandsumme von 34,5 Talern bezahlt. Deshalb hat Martin von Haun nun für die Ablösung der an Fulda verpfändeten Güter 100 Goldgulden und 84,5 Taler bezahlt. Johann II. quittiert Martin den Empfang dieser Summe. Sollte die verschollene Urkunde wieder auftauchen, verpflichten sich Martin und Johann II. für den Fall, dass dort eine andere Pfandsumme festgesetzt ist, diese widerspruchslos zu akzeptieren und die Gegenseite dementsprechend zu bezahlen. Unabhängig davon soll diese Urkunde dann ungültig sein. Siegelankündigung des Sekretsiegels des Abtes. Martin von Haun bekundet seine Zustimmung zu allen Beschlüssen und versichert, alle Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann, Martin von Haun
Die genauen Besitzverhältnisse sind nicht zweifelsfrei zu rekonstruieren, da die Angaben in der Urkunde nicht eindeutig sind.
Vgl. hierzu Nr. 1389, 1430.
Vgl. hierzu Nr. 1389, 1430.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Hessisches Staatsarchiv Marburg (Archivtektonik)
- Gliederung (Tektonik)
- Urkunden (Tektonik)
- Geistliches und weltliches Territorium Fulda (Tektonik)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv (Tektonik)
- Reichsabteiliches / Stiftisches Archiv: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] (Bestand)
- Reichsabtei, Stift (Gliederung)
- 1531-1540 (Gliederung)
Namensnennung 4.0 International